Zuchtschau-Ordnung (VDH)

  

 

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil

§ 1 Begriffsbestimmung
§ 2 Einteilung der Zuchtschauen und Geltungsbereich der VDH-Zuchtschau-Ordnung
§ 3 Terminschutz und Formalitäten
§ 4 Ausschreibung
§ 5 Katalog
§ 6 Nachmeldungen
§ 7 Zulassung von Hunden
§ 8 Zulassung von Ausstellern
§ 9 Meldung
§ 10 Meldegelder
§ 11 Haftung
§ 12 Pflichten des Ausstellers
§ 13 Rechte des Ausstellers
§ 14 Hausrecht
§ 15 Personen im Ring
§ 16 Rassen- und Klasseneinteilung
§ 17 Versetzen eines Hundes
§ 18 Formwertnoten und Beurteilungen
§ 19 Plazierungen
§ 20 Verspätet erscheinende Aussteller
§ 21 Bekanntgabe von Bewertungen
§ 22 Zulassung von Zuchtrichtern
§ 23 Ausländische Zuchtrichter
§ 24 Pflichten des Zuchtrichters
§ 25 Pflichten des Veranstalters bzgl. Zuchtrichter
§ 26 Zuchtrichterwechsel
§ 27 Zuchtrichter-Anwärter
§ 28 Zuchtgruppen-Wettbewerb
§ 29 Nachzuchtgruppen-Wettbewerb
§ 30 Paarklassen-Wettbewerb
§ 31 Ordnungsbestimmungen
 

Zweiter Abschnitt: Internationale und allgemeine Zuchtschauen

§ 32 Terminschutz
§ 33 Genehmigungen
§ 34 Formalitäten
§ 35 Veranstalter
§ 36 Ausfallen der Zuchtschau
§ 37 Angliederung von Sonderschauen
§ 38 Durchführung von Sonderschauen
§ 39 Meldeformular
§ 40 Rassen- und Klasseneinteilung
§ 41 Boxen
§ 42 Ringgröße
§ 43 Einlaß
§ 44 Zulassung
§ 45 Vorzeitiges Verlassen der Zuchtschau
§ 46 Zuchtrichterspesen
§ 47 Richterbericht
§ 48 Reihenfolge des Richtens
§ 49 Wettbewerbe
§ 50 Wettbewerb „Bester Hund der Rasse (BOB)“
§ 51 Gruppenwettbewerb
§ 52 Wettbewerb „Bester Hund der Zuchtschau (BIS)“
§ 53 Neutrales CAC
§ 54 Bundessieger- und VDH-Europasieger-Zuchtschau
 

Dritter Abschnitt: Termingeschützte Spezial-Zuchtschauen

§ 55 Veranstalter
§ 56 Terminschutz
 

Vierter Abschnitt: Nicht termingeschützte Spezial-Zuchtschauen

§ 57 Allgemeines
 

Fünfter Abschnitt: Titel- und Titel-Anwartschaften

§ 58 Allgemeines
§ 59 Deutscher Champion (Klub)
§ 60 Deutscher Champion (VDH)
 

Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 61 Zuchtschau-Ordnung des Rassehunde-Zuchtvereins
§ 62 Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung
§ 63 Änderung der VDH-Zuchtschau-Ordnung
§ 64 Inkrafttreten
 
 
 

Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil

§ 1 Begriffsbestimmung
Zuchtschauen sind eine zuchtfördernde Einrichtung. Sie sind öffentliche Veranstaltungen, die der Bewertung von Rassehunden im Eigentum in- oder ausländischer natürlicher Personen dienen.

§ 2 Einteilung der Zuchtschauen und Geltungsbereich der VDH-Zuchtschau-Ordnung
1. Vorbereitung und Ablauf der nachfolgend aufgeführten unterschiedlichen Zuchtschauen regeln sich nach den Bestimmungen dieser VDH-Zuchtschau-Ordnung, der VDH-Zuchtrichter-Ordnung sowie den betreffenden Bestimmungen des Ausstellungsreglements der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.).
1. Internationale Zuchtschauen
2. Allgemeine Zuchtschauen
3. Termingeschützte Spezial-Zuchtschauen der Rassehunde-Zuchtvereine
4. Nicht termingeschützte Spezial-Zuchtschauen der Rassehunde-Zuchtvereine
2. Die Bestimmungen dieses ersten Abschnittes „Allgemeiner Teil“ gelten - sofern nicht ausdrücklich anders geregelt - für alle unter Abs. 1 1.-3. genannten Zuchtschauen.

§ 3 Terminschutz und Formalitäten
Die in § 2 unter Abs. 1 1.-3. aufgeführten Zuchtschauen bedürfen der Genehmigung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) e. V. Zur Bearbeitung aller einschlägigen Fragen unterhält der VDH eine Terminschutzstelle. Beim Antrag auf Genehmigung und Terminschutz sowie für alle im Katalog aufgeführten Hunde werden Gebühren fällig; diese werden durch den Vorstand des VDH festgesetzt und sind in der Zeitschrift „Unser Rassehund“ zu veröffentlichen.

§ 4 Ausschreibung
1. In sämtlichen Drucksachen, die aus Anlaß einer Zuchtschau angefertigt werden, insbesondere in Ausschreibungen und Meldeformularen, ist auf die Mitgliedschaft im VDH und der F.C.I. deutlich hinzuweisen und ggf. darauf, daß die Veranstaltung vom VDH genehmigt und geschützt ist.
2. Die Ausschreibung muß über Veranstalter, Zuchtschauleitung, Ort, Termin, Tagesplan, Zuchtrichter, Rassen- und Klasseneinteilung sowie Formwertnoten, Titel und Titel-Anwartschaften erschöpfend Auskunft geben, wobei hervorzuheben ist, daß auf die drei Letztgenannten kein Rechtsanspruch besteht.

§ 5 Katalog
1. Der Katalog muß folgende Mindestangaben beinhalten:
Veranstalter, Zuchtschauleiter, Ort, Datum, Art der Zuchtschau, Zugehörigkeit zu VDH und F.C.I., Zuchtrichter, gemeldete und zu bewertende Hunde mit Angabe des vollständigen Namens, Zuchtbuchnummer, Wurftag, Eltern, Züchter und Eigentümer, dessen Anschrift aufgeführt sein sollte.
2. Jeder Aussteller ist zur Abnahme eines Kataloges verpflichtet.

§ 6 Nachmeldungen
Nachmeldungen in Form eines Nachtrages oder z. B. von A-Nummern im Katalog sind nicht gestattet. 

§ 7 Zulassung von Hunden
1. Zugelassen sind nur Rassehunde, deren Standard bei der F.C.I. hinterlegt ist, die in ein von der F.C.I. anerkanntes Zuchtbuch bzw. Register eingetragen sind und das vorgeschriebene Mindestalter von sechs Monaten am Tage vor der Zuchtschau vollendet haben.
2. Bissige, kranke, krankheitsverdächtige, mit Ungeziefer behaftete und mißgebildete Hunde sowie Hündinnen, die läufig oder sichtlich trächtig oder in der Säugeperiode oder in Begleitung ihrer Welpen sind, dürfen nicht in das Zuchtschaugelände eingebracht werden. Sie sind von einer Bewertung ausgeschlossen. Dennoch zuerkannte Titel und Titel-Anwartschaften können aberkannt werden, wenn die Umstände, die eine Bewertung ausschließen, offenbar werden. Die Entscheidung über ein Einbringen im Ausnahmefall steht allein der Zuchtschauleitung oder einem von ihr eingesetzten Kontrollorgan zu. Diese hat auf den Bewertungsvorgang keinen Einfluß. Wer kranke Hunde in eine Zuchtschau einbringt, haftet für die daraus entstehenden Folgen.
3. Nicht im Katalog aufgeführte Hunde können nicht bewertet werden; es sei denn, die Aufnahme in den Katalog ist durch ein Versehen der Zuchtschauleitung unterblieben.

§ 8 Zulassung von Ausstellern
1. Hunde im Eigentum von amtierenden Zuchtschauleitern oder mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen dürfen nicht ausgestellt werden.
2. Sonderleiter und Ringhelfer oder mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Personen können Hunde nur in Ausnahmefällen und nur mit schriftlicher Zustimmung des Zuchtschauleiters ausstellen. Sie dürfen nicht selbst vorführen und müssen während der Bewertung der Klasse, in der ihr Hund vorgestellt wird, den Ring verlassen.
3. Ein Zuchtrichter darf nur einen Hund derjenigen Rasse zu einer Zuchtschau melden, für die er an demselben Tag keine Zuchtrichtertätigkeit ausübt. Das gilt auch für die Personen, die mit dem Zuchtrichter in Hausgemeinschaft leben.
Ein Zuchtrichter darf am Tag seiner Zuchtrichtertätigkeit nicht Aussteller sein. Personen, die mit dem Zuchtrichter in Hausgemeinschaft leben, dürfen Aussteller sein, sofern sie einen Hund oder Hunde derjenigen Rasse(n) ausstellen, für die der Zuchtrichter an demselben Tag keine Zuchtrichtertätigkeit ausübt.
4. Personen, die einer vom VDH nicht anerkannten kynologischen Organisation angehören, dürfen Hunde nicht ausstellen.

§ 9 Meldung
1. Zur Meldung eines Hundes ist nur der Eigentümer berechtigt. Er kann sich vertreten lassen; die Vertretungsvollmacht ist nachzuweisen. Die Meldung kann nur unter dem im Zuchtbuch bzw. Register einge-tragenen Namen des Hundes erfolgen. Die Abgabe der Meldung verpflichtet zur Zahlung der Meldegebühr.
2. Mit der Meldung erkennt der Eigentümer die VDH-Zuchtschau-Ordnung als für sich verbindlich an.
3. Doppelmeldungen sind unzulässig.
4. Ein Zurückziehen einer Meldung ist bis zum Tag des offiziellen Meldeschlusses in schriftlicher Form möglich. Die Zuchtschauleitung kann in solchen Fällen bis max. 25 % der Meldegebühr als Bearbeitungsge-bühr einbehalten.
5. Der Eigentümer kann den Hund selbst oder durch einen Beauftragten ausstellen lassen. Der zur Abgabe der Meldung berechtigte Vertreter gilt auch als für die Zuchtschau beauftragt. Handlungen und/oder Unterlassungen des Beauftragten wirken für und gegen den Eigentümer.
6. Verlegt der Veranstalter den Termin, kann die Meldung schriftlich zurückgezogen werden.
Der Veranstalter kann hierfür eine Ausschlußfrist setzen. Zur Wirksamkeit der Terminverlegung reicht eine Benachrichtigung des Veranstalters an den Eigentümer aus. Werden bei Verlegung des Veranstaltungstermins erfolgte Meldungen nicht innerhalb der Ausschlußfrist zurückgezogen, so gelten sie als für den neu festgesetzten Veranstaltungstermin abgegeben.

§ 10 Meldegelder
Das Meldegeld wird von den Veranstaltern festgelegt. Die finanzielle Begünstigung einzelner Ausstellergruppen ist untersagt.

§ 11 Haftung
 Die Eigentümer der ausgestellten Hunde haften für alle Schäden, die durch ihre Hunde angerichtet werden.

§ 12 Pflichten des Ausstellers
1. Die Aussteller erkennen an, daß Formwertnoten und Plazierungen des Zuchtrichters unanfechtbar sind. Sie unterliegen keiner Überprüfung. Beleidigung des Zuchtrichters oder öffentliche Kritik seiner Bewertungen und Plazierungen sind unzulässig.
2. Für das rechtzeitige Vorführen der Hunde sind die Aussteller selbst verantwortlich.
3. Die Abstammungsnachweise der gemeldeten Hunde, die Leistungsurkunden bei Gebrauchshunden sowie die Nachweise über Siegertitel sind auf Anforderung vorzulegen.
4. Die korrekte Katalognummer ist von der den Hund vorführenden Person deutlich sichtbar zu tragen.
5. Jede Form von „double handling“, d. h. der Versuch oder die Durchführung einer Beeinflussung des zu bewertenden Hundes von außerhalb des Ringes ist verboten. Bei Zuwiderhandlungen können die betreffenden Hunde von einer Bewertung ausgeschlossen werden.
6. Auf dem Zuchtschaugelände ist ein über das Kämmen und Bürsten hinausgehendes Zurechtmachen des Hundes unter Verwendung jedweder Mittel und Hilfen untersagt. Die Verwendung von sog. Galgen ist untersagt. Im Bewertungsring und im Ehrenring darf ein Hund nicht auf einem Podest vorgestellt werden.

§ 13 Rechte des Ausstellers
Formelle Beanstandungen an der Durchführung der Zuchtschau und an der Vergabe von Titeln und Titel-Anwartschaften sind unverzüglich unter Hinterlegung eines Sicherheitsgeldes in Höhe von drei Meldegebühren schriftlich der Zuchtschauleitung oder binnen zwei Tagen nach Schluß der Veranstaltung (Poststempel) der VDH-Geschäftsstelle zu melden. Im letzten Fall ist ein Verrechnungsscheck für die Sicherheitsgebühr beizufügen. Fristversäumnis gilt als Verzicht auf das Rügerecht.

§ 14 Hausrecht
Der Veranstalter ist Inhaber des Hausrechts. Er ist berechtigt, für die laufende und weitere von ihm durchgeführte Zuchtschauen gegen Personen, die den geordneten Ablauf stören oder gegen Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen, Hausverbote zu verhängen. Den Anweisungen der Zuchtschauleitung und ihrer Beauftragten ist Folge zu leisten.

§ 15 Personen im Ring
Außer dem Zuchtrichter, dem zugelassenen Zuchtrichter-Anwärter, dem Sonderleiter, den Ringsekretären, den Ordnern, dem Dolmetscher und den Hundeführern, hat sich niemand im Ring aufzuhalten. Der Zuchtschauleiter, die Mitglieder des VDH-Vorstandes, der VDH-Hauptgeschäftsführer sowie die Obleute für das Zuchtrichter- und Zuchtschauwesen im VDH haben das Recht, die Bewertungsringe zu betreten. Auf die Beurteilung oder Plazierung der Hunde darf kein Einfluß genommen werden.

§ 16 Rassen- und Klasseneinteilung
1. Es gilt die Rasseneinteilung des jeweils gültigen F.C.I.- Ausstellungsreglements.
2. Klasseneinteilung:

  •  1. Jüngstenklasse 6 -  9 Monate

  •  2. Jugendklasse 9 - 18 Monate

  •  3. Offene Klasse ab 15 Monate

  •  4. Gebrauchshundklasse ab 15 Monate

Eine Gebrauchshundklasse darf nur für die Rassen ausgeschrieben werden, die gemäß F.C.I.- und VDH-Bestimmungen hierfür vorgesehen sind. Eine Meldung ist nur möglich, wenn bis zum Tage des offiziellen Mel-deschlusses das erforderliche Leistungs-/Ausbildungs-Kennzeichen bestätigt wurde. Die Bestätigung ist der Meldung in Kopie beizufügen. Fehlt der Nachweis, wird der Hund in die Offene Klasse versetzt.
5. Championklasse: ab 15 Monate
Eine Meldung ist nur möglich, wenn bis zum Tage des offiziellen Meldeschlusses ein erforderlicher Titel (Internationaler Schönheitschampion der F.C.I., Nationaler Champion der von der F.C.I. anerkannten Landesverbände, Deutscher Champion (Klub + VDH), F.C.I.-Weltsieger, F.C.I.-Europasieger, Deutscher Bundessieger, VDH-Europasieger) bestätigt wurde. Die Bestätigung hierüber ist der Meldung in Kopie beizufügen. Fehlt der Nachweis, wird der Hund in die Offene Klasse versetzt.
6. Ehrenklasse: Eine Meldung ist nur möglich, wenn bis zum Tage des offiziellen Meldeschlusses der Titel „Internationale Schönheitschampion der F.C.I.“ bestätigt wurde. Die Hunde bekommen keine Formwertnote, sie werden plaziert. Der an erster Stelle plazierte Hund nimmt am Wettbewerb „Bester Hund der Rasse“ teil.
7. Veteranenklasse:  ab 8 Jahren
Eine Meldung ist nur möglich, wenn der Hund am Tage vor der Zuchtschau das 8. Lebensjahr vollendet hat. Die Bewertung dieser Klasse erfolgt durch den Zuchtrichter nach dem Standard. Daneben soll besonders auf die Gesamtkonstitution und den Pflegezustand dieser Hunde geachtet werden. Die Hunde bekommen keine Formwertnote. Es wird den Veranstaltern empfohlen, die Hunde der Veteranenklassen dem Publikum besonders vorzustellen und zu plazieren (1-3).
3. Stichtag für die Alterszuordnung:
Der Hund muß am Tag vor der Zuchtschau das geforderte Lebensalter jeweils vollendet haben. 
4. Die Einrichtung der Klassen 2 - 5 ist für alle Zuchtschauen gemäß § 2 verbindlich vorgeschrieben.

§ 17 Versetzen eines Hundes
 Das Versetzen eines Hundes in eine andere Klasse als gemeldet ist nur möglich, wenn dieser in Bezug auf Alter, Geschlecht, Farbschlag, Haarart, mangels Ausbildungskennzeichen, anderer Voraussetzungen oder durch einen Fehler der Zuchtschauleitung in eine falsche Klasse eingeordnet wurde. Ein solcher Fall ist durch Beiziehung des Meldeformulars zu klären. Ist die Klassenangabe nicht eindeutig, ordnet der Veranstalter den Hund einer Klasse zu. Es ist untersagt, einen Hund auf Wunsch eines Ausstellers hin zu versetzen, ohne daß obige Voraussetzungen vorliegen.

§ 18 Formwertnoten und Beurteilungen
Bei allen Zuchtschauen können folgende Formwertnoten vergeben werden:

  • Vorzüglich (V)

  • Sehr Gut (SG)

  • Gut  (G)

  • Genügend (Ggd)

  • Nicht genügend (Nggd)

In der Jüngstenklasse: 

  • vielversprechend (vv),

  • versprechend (vsp),

  • wenig versprechend (wv)

  • ohne Bewertung 

Mit dieser Beurteilung darf nur ein Hund aus dem Ring entlassen werden, dem keine der vorgenannten Formwertnoten zuerkannt werden kann. Der Grund ist im Richterbericht anzugeben.
zurückgezogen Als „zurückgezogen“ gilt ein Hund, der vor Beginn des Bewertungsvorganges aus dem Ring genommen wird.
nicht erschienen Als „nicht erschienen“ gilt ein Hund, der nicht zeitgerecht im Ring vorgeführt wird.
Der Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e.V. kann seine bisherigen Formwertnoten beibehalten. Dieses gilt nicht auf Internationalen Zuchtschauen.

§ 19 Plazierungen
1. Die vier besten Hunde einer Klasse sind zu plazieren, sofern diese mindestens die Formwertnote „Gut“ erhalten haben. Vergeben werden 1.,2.,3. und 4. Platz. Weitere Plazierungen sind unzulässig.
2. Erscheint in einer Klasse nur ein Hund und wird ihm die Formwertnote „Vorzüglich“, „Sehr gut“ oder „Gut“ zuerkannt, so erhält er die Bewertung „Vorzüglich 1“, „Sehr Gut 1“, „Gut 1“. Die Plazierung der Hunde hat unmittelbar nach der Bewertung der einzelnen Hunde der Klasse zu erfolgen.

§ 20 Verspätet erscheinende Aussteller
Wird ein Hund in den Ring gebracht, nachdem einer der Hunde der betreffenden Klasse bereits plaziert ist, so scheidet er für die Plazierung aus. Er kann nur noch eine Formwertnote erhalten.

§ 21 Bekanntgabe von Bewertungen
Die Bewertung auf den hierfür vorgesehenen Tafeln oder Listen darf erst bekanntgegeben werden, wenn die Bewertung und Plazierung der gesamten Klasse abgeschlossen ist.

§ 22 Zulassung von Zuchtrichtern
1. Auf sämtlichen Zuchtschauen dürfen nur die in der Richterliste des VDH aufgeführten Zuchtrichter tätig werden.
2. Auf sämtlichen Zuchtschauen dürfen ausländische Zuchtrichter nur dann tätig werden, wenn die ausländische Dachorganisation ihr schriftliches Einverständnis vorher erteilt hat. Diese „Freigabe“ ist nur über die Geschäftsstelle des VDH zu beantragen.
3. Zuchtrichtern aus Ländern, deren Dachverband weder assoziiertes noch föderiertes Mitglied der F.C.I. ist, jedoch von dieser toleriert wird (z. Z. Großbritannien, Kanada und USA) ist mit der Einladung der vom VDH verbreitete Fragebogen der F.C.I. zuzusenden. Dem Antrag auf Genehmigung zur Zulassung von Zuchtrichtern aus solchen Ländern ist der von dem vorgesehenen Zuchtrichter ausgefüllte und unterschriebene Fragebogen beizufügen.

§ 23 Ausländische Zuchtrichter
1. Rassehunde-Zuchtvereine, die ausländische Zuchtrichter einladen, haben diesem rechtzeitig die VDH-Zuchtschau-Ordnung zu übergeben.
2. Vor ihrer Tätigkeit müssen ausländische Zuchtrichter von einem Sachkundigen mit den für das Zuchtschauwesen geltenden Regeln vertraut gemacht werden. Dies gilt insbesondere für das Bewertungssystem und die Bestimmungen über die Vergabe von Titeln und Titel-Anwartschaften. Beherrschen sie die deutsche Sprache nicht, so hat der Einladende einen Dolmetscher bereitzustellen. Der einladende Verein muß ausländischen Zuchtrichtern einen Ringsekretär zuteilen, der außer Deutsch eine der offiziellen F.C.I.-Sprachen spricht. Spricht der Zuchtrichter keine dieser Sprachen , kann der Veranstalter verlangen, daß der Zuchtrichter selbst und auf eigene Kosten für einen Dolmetscher sorgt.
3. Der Einladende hat ausländischen Zuchtrichtern mit der Einladung bekannt zu geben, welche Kosten von ihm übernommen werden.
4. Ungeachtet des § 46 Nr. 3 hat der Einladende ausländischen Zuchtrichtern bei deren Ankunft die Auszahlung der Reisekosten anzubieten.

§ 24 Pflichten des Zuchtrichters
1. Als Aussteller darf ein Zuchtrichter nur solche Hunde vorführen, deren Eigentümer oder Miteigentümer er ist oder die einem Mitglied seiner nächsten Verwandtschaft oder einer Person gehören, mit der er in Hausgemeinschaft lebt (Siehe auch § 8).
2. Die ausländischen Zuchtrichter sind verpflichtet, wie auch die in der VDH-Richterliste eingetragenen Zuchtrichter, nach dem bei der F.C.I. hinterlegten Standard zu richten. Der Zuchtrichter darf den Standard nicht in einer Weise auslegen, die der Gesundheit des Hundes abträglich ist.
3. Es ist untersagt, Hunde zu richten, die nicht im Bewertungsbuch und/oder im Katalog verzeichnet sind. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn der Aussteller eine schriftliche Bescheinigung der Zuchtschauleitung vorweist, aus der ersichtlich ist, daß der Hund rechtzeitig gemeldet war, aber infolge eines Versehens nicht im Katalog aufgeführt wurde.
4. Der Zuchtrichter kann in Zweifelsfällen, z. B. um die Identität oder Abstammung eines Hundes festzustellen, den Abstammungsnachweis einsehen lassen. Die Einsicht in den Katalog vor Beendigung der Zuchtrichtertätigkeit ist ihm untersagt.
5. Während des Richtens hat der Zuchtrichter einen Bericht über jeden zu beurteilenden Hund zu schreiben oder zu diktieren, sofern dies vom Veranstalter gefordert wird. Das Bewertungsbuch muß er selbst führen.

§ 25 Pflichten des Veranstalters bzgl. Zuchtrichter
1. Dem Zuchtrichter sind baldmöglichst nach Meldeschluß die von ihm zu richtenden Rassen und die Anzahl der von ihm zu richtenden Hunde vom einladenden Verein mitzuteilen. Desweiteren ist ihm eine Ausschreibung zu übersenden.
2. Der Veranstalter muß für den Zuchtrichter eine Haftpflichtversicherung abschließen. Diese Versicherung wird bei termingeschützten Zuchtschauen vom VDH abgeschlossen.
3. Bei Rassen von kleinem Wuchs ist dem Zuchtrichter ein stabiler Tisch mit einer rutschfesten Unterlage bereitzustellen. In den einzelnen Ringen muß dem Zuchtrichter ermöglicht werden, seine Hände zu reinigen.
4. Einem Zuchtrichter sollen nicht mehr als 12 Hunde je Stunde zur Bewertung und Erstellung des Richterberichtes zugeteilt werden. Nur bei besonderen Umständen und besten technischen und personellen Voraussetzungen dürfen mehr Hunde zugeteilt werden. Die Entscheidung trifft der Zuchtschauleiter bzw. Sonderleiter und Zuchtschauleiter gemeinsam im Einvernehmen mit dem Zuchtrichter.

§ 26 Zuchtrichterwechsel
Die Zuchtschauleitung ist berechtigt, aus wichtigen Gründen einen Zuchtrichterwechsel vorzunehmen.

§ 27 Zuchtrichter-Anwärter
Spezial-Zuchtrichter-Anwärter dürfen nur mit vorheriger Zustimmung ihres Rassehunde-Zuchtvereins bzw. des VDH-Zuchtrichter-Obmanns, zugelassen werden. Spezial-Zuchtrichter-Anwärter müssen der Zuchtschauleitung vom zuständigen Rassehunde-Zuchtverein rechtzeitig schriftlich gemeldet werden.

§ 28 Zuchtgruppen-Wettbewerbe
Für alle Zuchtschauen kann ein Zuchtgruppen-Wettbewerb ausgeschrieben werden. Zuchtgruppen bestehen aus mindestens drei Hunden einer Rasse mit gleichem Zwingernamen. Sie müssen am gleichen Tage bei der Einzelbewertung mindestens die Formwertnote „Gut“ erhalten haben.

§ 29 Nachzuchtgruppen-Wettbewerb
Für alle Zuchtschauen kann ein Nachzuchtgruppen-Wettbewerb ausgeschrieben werden. Als Nachzuchtgruppen gelten sämtliche Nachkommen eines Rüden oder einer Hündin. Die Gruppe besteht aus solch einem Rüden bzw. solch einer Hündin sowie mindestens 5 Nachkommen beiderlei Geschlechts aus mindestens zwei verschiedenen Würfen. Alle vorgestellten Hunde müssen zuvor auf einer Zuchtschau mindestens die Formwertnote „Gut“ erhalten haben, mindestens 2 der vorgestellten Hunde müssen am gleichen Tag ausgestellt worden sein. Die geforderte Formwertnote muß bei der Meldung nachgewiesen werden. Beurteilungskriterien sind die Qualität der einzelnen Nachkommen sowie die phänotypische Übereinstimmung mit dem Rüden bzw. der Hündin.

§ 30 Paarklassen-Wettbewerb
Für alle Zuchtschauen kann ein Paarklassen-Wettbewerb ausgeschrieben werden.
Eine Paarklasse besteht aus einem Rüden und einer Hündin, die Eigentum eines Ausstellers sein müssen. Die Beurteilung der Paarklasse ist gleich der Beurteilung der Zuchtgruppen. Gesucht wird das idealtypische Paar. Beide Hunde müssen am gleichen Tag in einer der Klassen 2 - 7 ausgestellt worden sein.

§ 31 Ordnungsbestimmungen
1. Verstöße gegen diese Ordnung können mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden.
a) Mit dem Verbot der Teilnahme auf allen von VDH-Mitgliedsvereinen oder vom VDH durchgeführten Zuchtschauen für mindestens ein Jahr oder auf Dauer kann belegt werden, wer insbesondere
1. den geordneten Ablauf von Zuchtschauen stört,
2. einer Anweisung der Zuchtschauleitung zuwider handelt,
3. seinen Hund vor Veranstaltungsschluß aus dem Zuchtschaugelände entfernt,
4. sich ohne Berechtigung im Ring aufhält,
5. die den jeweils zur Bewertung anstehenden Hund bezeichnende korrekte Katalognummer nicht oder nicht deutlich sichtbar trägt.
6. einen nach § 7 Abs. 2 nicht zugelassenen Hund in das Zuchtschaugelände ein-bringt.
7. aufgrund von „double handling“ mehrfach von der Bewertung ausgeschlossenen wurde.
8. gegen § 12 Nr. 6 verstoßen hat.
b) Mit unbefristetem Verbot der Teilnahme auf allen von VDH-Mitgliedsvereinen oder vom VDH durchgeführten Zuchtschauen kann belegt werden, wer insbesondere
1. einen Zuchtrichter beleidigt oder dessen Bewertung öffentlich mündlich oder schriftlich kritisiert,
2. sich die Teilnahme durch falsche Angaben bei der Anmeldung erschleicht,
3. Veränderungen oder Eingriffe am gemeldeten Hund vornimmt oder vornehmen läßt, die geeignet sein können, den Zuchtrichter zu täuschen, oder solche Hunde vorführt oder vorführen läßt.
c) Mitgliedsvereine, die gegen diese Ordnung verstoßen, können mit befristetem oder dauerndem Verbot der Angliederung von Sonderschauen an Internationale oder Allgemeine Zuchtschauen, Ordnungsgeld bis zu DM 10 000,- oder Ausschluß belegt werden. § 5 Abs. 4.8 der VDH-Satzung gilt entsprechend.
2. Der vom VDH-Vorstand nach § 10 Abs. 3 der Satzung berufene VDH-Zuchtschau-Ausschuß führt die Untersuchung, hört den Betroffenen und wertet die Beweismittel. Er unter-breitet dem VDH-Vorstand einen Entscheidungsvorschlag.
3. Der VDH-Vorstand entscheidet über Disziplinarmaßnahmen. Er ist an den Vorschlag des VDH-Zuchtschau-Ausschusses nicht gebunden.
Hält er im Falle des Abs. 1 litt. c) die Verhängung eines Ordnungsgeldes oder einen Ausschluß für gerechtfertigt, stellt er einen entsprechenden Antrag an den VDH-Ehrenrat.
4. Gegen Disziplinarmaßnahmen des VDH-Vorstandes ist Widerspruch zum VDH-Schiedsgericht (2. Kammer) nur binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zulässig. Andernfalls wird die Entscheidung rechtskräftig. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
 

Zweiter Abschnitt: Internationale und allgemeine Zuchtschauen

§ 32 Terminschutz
1. Terminschutz für das kommende Jahr ist spätestens bis zum 1. Juni des Vorjahres zu beantragen. Nachträglich gestellte Terminschutzanträge werden zeitlich eingeschoben, sofern sie die bereits geschützten Termine nicht beeinträchtigen.
2. Termine gelten als geschützt, wenn sie in „Unser Rassehund“ veröffentlicht sind. Nicht geschützte Termine werden in „Unser Rassehund“ als geplante Veranstaltungen veröffentlicht.
3. Internationale und Allgemeine Zuchtschauen müssen mindestens zwei Wochen auseinander liegen, ansonsten ist die Zustimmung des Zuchtschauleiters der zuerst gemeldeten Zuchtschau erforderlich.
4. Der Terminschutz kann verweigert werden. Wird hiergegen Einspruch eingelegt, so entscheidet der VDH-Vorstand nach Anhörung des VDH-Zuchtschau-Ausschusses endgültig.

§ 33 Genehmigung
Internationale Zuchtschauen mit Vergabe des CACIB bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch die Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.).

§ 34 Formalitäten
Die Einreichung der CACIB-, Deutscher Champion (VDH)- sowie ggf. der Bundessieger- und der VDH-Europasieger-Vorschlagsunterlagen hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Veranstaltungstermin an den VDH zu erfolgen.

§ 35 Veranstalter
Veranstalter von Internationalen und Allgemeinen Zuchtschauen können örtliche kynologische Vereinigungen, die Landesverbände des VDH oder der VDH selbst sein. Anträge örtlicher kynologischer Vereinigungen auf Terminschutz müssen vom zuständigen Landesverband genehmigt und von diesem dem VDH zugeleitet werden.

§ 36 Ausfallen der Zuchtschauen
1. Kann aus irgendwelchen Gründen die Zuchtschau nicht stattfinden und auch nicht auf einen späte-ren Termin verlegt werden, so ist die Zuchtschauleitung berechtigt, bis zu 50 % der Meldegebühren zur Deckung entstandener Kosten zu verwenden.
2. Die Höhe des Anteils der Meldegebühr, der von der Zuchtschauleitung zur Deckung der entstandenen Kosten einbehalten wird, ist durch den Obmann für das Zuchtschauwesen des VDH im Zusammenwirken mit dem Hauptgeschäftsführer des VDH und dem jeweiligen Leiter der Zuchtschau festzulegen. Er darf immer nur so hoch festgelegt werden, daß er nur die tatsächlich entstandenen Kosten deckt.

§ 37 Angliederung von Sonderschauen
1. Für jede Rasse kann auf Internationalen und Allgemeinen Zuchtschauen eine Sonderschau angegliedert werden; Varietäten bleiben hierbei unberücksichtigt.
2. Wird zumindest eine der betreuten Rassen von mehreren Mitgliedsvereinen vertreten, gilt folgende Regelung: Die die Rasse bzw. Rassen vertretenden Rassehunde-Zuchtvereine einigen sich verbindlich auf die Durchführung der Sonderschauen und teilen dieses dem VDH schriftlich mit. Einigen sich die beteiligten Rassehunde-Zuchtvereine nicht bis zum 30. Juni des Jahres, das dem Veranstaltungsjahr vorangeht, teilt der VDH-Zuchtschau-Ausschuß die Sonderschauen bei den Internationalen und Allgemeinen Zuchtschauen zwischen diesen verbindlich auf. Hierbei kann der VDH-Zuchtschau-Ausschuß nach einem Verteilungsmodell vorgehen, das zuvor vom VDH-Vorstand zu genehmigen ist. Der VDH-Zuchtschau-Ausschuß kann die Zuteilung der Sonderschauen jeweils für einzelne Rassen oder für Rasse-gruppen vornehmen. Einem Rassehunde-Zuchtverein kann im Jahr seiner vorläufigen Auf-nahme in den VDH eine Sonderschau für das Folgejahr nicht zuerkannt werden.
Die Einigungen bzw. Zuteilungen des VDH-Zuchtschau-Ausschusses gelten für mindestens ein Jahr.
3. Gliedert der Rassehunde-Zuchtverein bis zu einem vom Veranstalter oder vom VDH festgesetzten Stichtag die Sonderschau nicht an, kann der Veranstalter die Sonderschau selbst durchführen oder einem anderen Rassehunde-Zuchtverein übertragen. 

§ 38 Durchführung von Sonderschauen
1. Der die Sonderschau durchführende Rassehunde-Zuchtverein übernimmt folgende Verpflichtungen:
1. Einladung und Bezahlung der Zuchtrichter gemäß VDH-Spesenordnung
2. Stellung eines Sonderleiters, der für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung in seinen Ringen verantwortlich ist,
3. Stellung von Ringpersonal, das pro Ring mindestens aus einem Ringsekretär und einem Ringordner besteht,
4. Ordnungsgemäße Aushändigung von Urkunden, von Vorschlagszetteln für vergebene Titel und Titel-Anwartschaften an die Aussteller sowie aller für die Zuchtschauleitung bestimmten Belege.
2. Der die Sonderschau durchführende Rassehunde-Zuchtverein erhält von der Zuchtschaulei-tung einen Teil des Meldegeldes zurückerstattet; die Höhe wird vom VDH-Vorstand mit einem Mindestsatz festgelegt. Grundlage ist die Zahl der eingegangenen Meldungen unter Berücksichtigung der hierauf geleisteten Zahlungen.
3. Sonderschauen durchführende Rassehunde-Zuchtvereine mit weniger als 50 gemeldeten Hunden müssen sich ggf. mit anderen Rassehunde-Zuchtvereinen einen Ring teilen, wobei als Benutzungsgrundlage 1 Stunde für 10-12 Hunde gilt.

§ 39 Meldeformular
Als Meldeformular soll der einheitliche Vordruck des VDH Verwendung finden.

§ 40 Klasseneinteilung
Für Internationale und Allgemeine Zuchtschauen ist die Klasseneinteilung 1.-7. gemäß § 16 verbindlich.

§ 41 Boxen
Auf Internationalen und Allgemeinen Zuchtschauen sind vom Veranstalter zur Unterbringung von Hunden Boxen in ausreichender Anzahl bereitzuhalten. Entweicht ein Hund und/oder richtet er Schaden an, ist der Eigentümer für alle sich hieraus ergebenden Folgen haftbar.

§ 42 Ringgröße
Die Mindestringgröße beträgt für kleinere und mittlere Rassen 60 m2 und für größere Rassen 80 m2, wobei keine Ringseite kürzer als 6,00 m sein darf.

§ 43 Einlaß
Die zur Zuchtschau angenommenen Hunde (Annahmebestätigung muß vorliegen) sind innerhalb der im Programm und in der Annahmebestätigung angegebenen Einlaßzeit einzubringen. Für jeden zur Zuchtschau angenommenen Hund hat eine Person freien Einlaß.

§ 44 Zulassung
Personen, die durch Beschluß eines Mitgliedsvereines des VDH von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, sind auch von der Teilnahme an Internationalen und Allgemeinen Zuchtschauen ausgeschlossen, wenn der VDH-Vorstand den Beschluß auf Antrag des Mitgliedsvereines bestätigt hat. Gegen die Entscheidung des VDH-Vorstandes ist Widerspruch zum VDH-Schiedsgericht (2. Kammer) nur binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bestätigungsbeschlusses zulässig. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Andernfalls wird die Entscheidung rechtskräftig.

§ 45 Vorzeitiges Verlassen der Zuchtschau
Ausgestellte Hunde dürfen nicht vor Veranstaltungsschluß die Zuchtschau verlassen. Im Falle einer Zuwiderhandlung können Titel und Titel-Anwartschaften aberkannt werden.

§ 46 Zuchtrichterspesen
1. Die Spesen der Zuchtrichter bei ihrer Tätigkeit auf Internationalen und Allgemeinen Zuchtschauen regelt die Spesenordnung des VDH.
2. Die Zuchtrichterspesen sind von der Zuchtschauleitung zu bestreiten bzw. von der Sonderleitung, wenn die Vereinbarung mit der Zuchtschauleitung dieses vorsieht.
3. Die dem Zuchtrichter zustehenden Spesen und/oder Kosten sollen erst dann zur Auszahlung gelangen, nachdem dieser seine Tätigkeit ordnungsgemäß beendet und die Abschnitte aus dem Richterbuch sowie ggf. die Vorschlagszettel für CACIB, Anwartschaften für den Titel „Deutscher Champion (VDH)“, Bundessieger- und VDH-Europasiegertitel der Zuchtschauleitung ausgehändigt hat.

§ 47 Richterbericht
Bei Internationalen und Allgemeinen Zuchtschauen ist die Ausfertigung eines Richterberichtes Pflicht.

§ 48 Reihenfolge des Richtens
Bei Internationalen und Allgemeinen Zuchtschauen muß das Richten der Hunde wie folgt durchgeführt werden:
Jüngsten-, Veteranen-, Ehren-, Jugend-, Champion-, Gebrauchshundklasse, Offene Klasse.

§ 49 Wettbewerbe
1. Die Durchführung des Zuchtgruppen-Wettbewerbes sowie des Wettbewerbes „Bester Hund der Rasse“, des Gruppenwettbewerbes und des Wettbewerbes „Bester Hund der Zuchtschau“ ist bei Internationalen Zuchtschauen obligatorisch.
2. Die Durchführung des Paarklassen-, Nachzuchtgruppen- und Veteranen-Wettbewerbes sowie des Vorführwettbewerbes für Jugendliche nach den jeweils gültigen Bestimmungen des VDH wird für alle Internationalen und Allgemeinen Zuchtschauen empfohlen.

§ 50 Wettbewerb „Bester Hund der Rasse (BOB)“
1. Diesen Wettbewerb richtet ein einzelner Zuchtrichter. Richten mehrere Zuchtrichter eine Rasse, ist der Zuchtrichter dieses Wettbewerbes vor dem Richten festzulegen.
2. Der Wettbewerb „Bester Hund der Rasse“ wird für jede Rasse/Varietät, für die von der F.C.I. ein CACIB vorgesehen ist, durchgeführt.
3. Der „Beste Hund der Rasse“ wird nach dem Richten aller Klassen vom Zuchtrichter aus den Rüden und Hündinnen der Jugend- , Champion-, Gebrauchshundklasse und Offenen Klasse sowie Ehrenklasse bestimmt. Es nehmen die Hunde, die das CACIB erhalten haben, die Sieger der Jugendklasse, sofern sie die höchstmögliche Formwertnote erhalten haben sowie die erstplazierten Hunde der Ehrenklasse am Wettbewerb teil. Sofern eine Rasse als „vorläufig“ durch die F.C.I. anerkannt ist und somit kein CACIB vergeben wird, sind die Hunde, die eine Anwartschaft auf den Titel „Deutscher Champion (VDH)“ erhalten haben sowie die Sieger der Jugendklasse, sofern sie die höchstmögliche Formwertnote erhalten haben, teilnahmeberichtigt.

§ 51 Gruppenwettbewerb
Alle „Besten Hunde der Rasse“ nehmen am Gruppenwettbewerb teil (Gruppe = F.C.I.-Gruppe). In den einzelnen F.C.I.-Gruppen wird 1-3 plaziert und somit der Gruppensieger ermittelt. Diesen Wettbewerb richtet ein einzelner Zuchtrichter.

§ 52 Wettbewerb „Bester Hund der Zuchtschau (BIS)“
Alle Gruppensieger nehmen am Wettbewerb „Bester Hund der Zuchtschau“ teil. Aus den 10 Gruppensiegern wird der „Beste Hund der Zuchtschau (BIS)“ ermittelt. Diesen Wettbewerb richtet ein einzelner Zuchtrichter.

§ 53 Neutrales CAC
Auf allen Internationalen und Allgemeinen Zuchtschauen wird für die Rassen, die nicht durch eine Sonderschau eines Rassehunde-Zuchtvereins betreut werden, ein „neutrales CAC“ in Wettbewerb gestellt.
 Dieses wird analog den Bestimmungen für die Vergabe des CACIB vergeben und kann - sofern die betreffende Rasse von eimem VDH-Mitgliedsverein betreut wird - von diesem als Anwartschaft auf den Titel „Deutscher Champion (Klub)“ anerkannt werden.

§ 54 Bundessieger- und VDH-Europasieger-Zuchtschau
Der VDH kann alljährlich eine Bundessieger-Zuchtschau und eine VDH-Europasieger-Zuchtschau durchführen oder durchführen lassen. Ort, Termin und Veranstalter bestimmt der Vorstand des VDH. Die Vergabe der Titel „Deutscher Bundessieger“  und „VDH-Europasieger“ ist zwingend an die Vergabe des CACIB gekoppelt. Für die Vergabe der Titel „Deutscher Bundesjugendsieger“ sowie „VDH-Europajugendsieger“ gilt diese Bestimmung sinnentsprechend, d. h., daß diese Titel nur an Rassen/Varietäten vergeben werden können, die von der F.C.I.für ein CACIB vorgesehen sind. Diese Hunde müssen in der Jugendklasse die höchstmögliche Formwertnote erhalten haben.
 

Dritter Abschnitt: Termingeschützte Spezial-Zuchtschauen

§ 55 Veranstalter
Für die Durchführung von Spezial-Zuchtschauen sind die Rassehunde-Zuchtvereine zuständig. Über die Zulassung zu Spezial-Zuchtschauen entscheidet der Veranstalter in eigener Verantwortung unter Einhaltung der §§ 7 und 8.

§ 56 Terminschutz
1. Anträge auf Genehmigung und Terminschutz müssen so zeitig vor dem Veranstaltungstermin unmittelbar an die Terminschutzstelle des VDH gerichtet werden, daß eine Bearbeitung und Veröffentlichung in der Zeitschrift „Unser Rassehund“ vor der Veran-staltung möglich ist. Hierzu gibt es entsprechende Mitteilungen der Chefredaktion.
2. Treten Untergliederungen eines Rassehunde-Zuchtvereins als Veranstalter auf, müssen die Anträge den Sichtvermerk des Vereinsvorsitzenden oder Zuchtschaubeauftragten enthalten.
3. Wenn im Umkreis von 200 km (Luftlinie) am gleichen Tag eine Internationale oder Allgemeine Zuchtschau stattfindet, ist die Zustimmung des Veranstalters dieser Zuchtschau erforderlich.
4. Ist für eine Spezial-Zuchtschau Terminschutz erteilt, kann für weitere Spezial-Zuchtschauen, die am selben Tag und am selben Veranstaltungsort durchgeführt werden, Terminschutz nur erteilt werden, wenn der bereits berücksichtigte Rassehunde-Zuchtverein zustimmt und die insgesamt veranstaltenden Rassehunde-Zuchtver-eine einen Verein und einen Zuchtschauleiter als dem VDH gegenüber Verantwortlichen benennen. Veranstaltungen dieser Art müssen von dem zuständigen Landesverband des VDH genehmigt werden.
Wenn kein Landesverband vorhanden ist, ist die Zustimmung des VDH erforderlich. Sämtliche Terminschutzanträge müssen rechtzeitig und zusammen mit Sichtvermerk des zuständigen Landesverbandes bei der Terminschutzstelle sein. Bei mehr als drei beteiligten Vereinen bedarf es zusätzlich der Genehmigung durch den VDH.
5. Ein Rassehunde-Zuchtverein darf am gleichen Ort und am gleichen Tag nur eine Spezial-Zuchtschau durchführen.
 

Vierter Abschnitt: Nicht termingeschützte Spezial-Zuchtschauen

§ 57 Allgemeines
Auf solchen Spezial-Zuchtschauen dürfen weder Anwartschaften für den Titel „Deutscher Champion (VDH)“ noch für den Titel „Deutscher Champion (Klub)“ in Wettbewerb gestellt werden.
 

Fünfter Abschnitt: Titel- und Titelanwartschaften

§ 58 Allgemeines
Die Vergabe von Titeln und Titel-Anwartschaften liegt im Ermessen des Zuchtrichters.

§ 59 Deutscher Champion (Klub)
Der von den Rassehunde-Zuchtvereinen vergebene Titel „Deutscher Champion (Klub)“ kann nur durch mindestens vier Anwartschaften unter drei verschiedenen Zuchtrichtern errungen werden, wobei zwischen der ersten und der letzten Anwartschaft mindestens zwölf Monate und ein Tag liegen müssen. Die Anwartschaften können nur in der Offenen Klasse sowie Champion- und Gebrauchshundklasse auf termingeschützten Zuchtschauen vergeben werden, wobei der Hund mit „Vorzüglich 1“ bewertet worden sein muß. Die Vergabe der Reserve-Anwartschaften muß analog zur Ver-gabe des Res.-CACIB vorgenommen werden. Anwartschaften auf den Titel „Deutscher Champion (Klub)“ dürfen von einem Rassehunde-Zuchtverein am gleichen Tag und Ort in den jeweiligen Klassen nur einmal vergeben werden. Ein Hund kann nur einmal den Titel „Deutscher Champion (Klub)“ verliehen bekommen.

§ 60 Deutscher Champion (VDH)
Der VDH stellt für alle Rassen Anwartschaften für den Titel „Deutscher Champion (VDH)“ in Wettbewerb. Die Verleihungsbestimmungen werden auf Vorschlag des Zuchtschau-Ausschusses vom VDH-Vorstand beschlossen.
 

Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 61 Zuchtschau-Ordnung des Rassehunde-Zuchtvereins
Rassehunde-Zuchtvereine können für die Regelung von Spezial-Zuchtschauen und der Vergabe von Titel und Titel-Anwartschaften Vorschriften erlassen, welche diese VDH-Zuchtschau-Ordnung sinnvoll ergänzen; sie dürfen jedoch nicht im Gegensatz dazu stehen.

§ 62 Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung
Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Ordnung insgesamt nach sich.

§ 63 Änderung der VDH-Zuchtschau-Ordnung
Der VDH-Vorstand wird ermächtigt, im Falle des § 62 sowie in dringenden Fällen diese Ordnung zu ändern und die Änderung durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift „Unser Rassehund“ in Kraft zu setzen. Nach Inkrafttreten der am 4. Oktober 1986 beschlossene Satzung bedürfen diese Änderungen der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung gemäß § 9 Abs. 3 litt. I) der VDH-Satzung.

§ 64 Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde von der Mitgliederversammlung des VDH am 06. März 1994 verabschiedet. Sie ist am 08. Mai 1994 in Kraft getreten.