Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt:
Allgemeiner Teil
§ 1 Begriffsbestimmung
§ 2 Einteilung
der Zuchtschauen und Geltungsbereich der VDH-Zuchtschau-Ordnung
§ 3 Terminschutz
und Formalitäten
§ 4 Ausschreibung
§ 5 Katalog
§ 6 Nachmeldungen
§ 7 Zulassung
von Hunden
§ 8 Zulassung
von Ausstellern
§ 9 Meldung
§ 10
Meldegelder
§ 11
Haftung
§ 12
Pflichten des Ausstellers
§ 13
Rechte des Ausstellers
§ 14
Hausrecht
§ 15
Personen im Ring
§ 16
Rassen- und Klasseneinteilung
§ 17
Versetzen eines Hundes
§ 18
Formwertnoten und Beurteilungen
§ 19
Plazierungen
§ 20
Verspätet erscheinende Aussteller
§ 21
Bekanntgabe von Bewertungen
§ 22
Zulassung von Zuchtrichtern
§ 23
Ausländische Zuchtrichter
§ 24
Pflichten des Zuchtrichters
§ 25
Pflichten des Veranstalters bzgl. Zuchtrichter
§ 26
Zuchtrichterwechsel
§ 27
Zuchtrichter-Anwärter
§ 28
Zuchtgruppen-Wettbewerb
§ 29
Nachzuchtgruppen-Wettbewerb
§ 30
Paarklassen-Wettbewerb
§ 31
Ordnungsbestimmungen
Zweiter Abschnitt:
Internationale und allgemeine Zuchtschauen
§ 32 Terminschutz
§ 33
Genehmigungen
§ 34
Formalitäten
§ 35
Veranstalter
§ 36
Ausfallen der Zuchtschau
§ 37
Angliederung von Sonderschauen
§ 38
Durchführung von Sonderschauen
§ 39
Meldeformular
§ 40
Rassen- und Klasseneinteilung
§ 41
Boxen
§ 42
Ringgröße
§ 43
Einlaß
§ 44
Zulassung
§ 45
Vorzeitiges Verlassen der Zuchtschau
§ 46
Zuchtrichterspesen
§ 47
Richterbericht
§ 48
Reihenfolge des Richtens
§ 49
Wettbewerbe
§ 50
Wettbewerb „Bester Hund der Rasse (BOB)“
§ 51
Gruppenwettbewerb
§ 52
Wettbewerb „Bester Hund der Zuchtschau (BIS)“
§ 53
Neutrales CAC
§ 54
Bundessieger- und VDH-Europasieger-Zuchtschau
Dritter Abschnitt:
Termingeschützte Spezial-Zuchtschauen
§ 55 Veranstalter
§ 56
Terminschutz
Vierter Abschnitt:
Nicht termingeschützte Spezial-Zuchtschauen
§ 57 Allgemeines
Fünfter
Abschnitt: Titel- und Titel-Anwartschaften
§ 58 Allgemeines
§ 59
Deutscher Champion (Klub)
§ 60
Deutscher Champion (VDH)
Sechster Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 61 Zuchtschau-Ordnung
des Rassehunde-Zuchtvereins
§ 62
Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung
§ 63
Änderung der VDH-Zuchtschau-Ordnung
§ 64
Inkrafttreten
Erster Abschnitt:
Allgemeiner Teil
§ 1 Begriffsbestimmung
Zuchtschauen
sind eine zuchtfördernde Einrichtung. Sie sind öffentliche Veranstaltungen,
die der Bewertung von Rassehunden im Eigentum in- oder ausländischer
natürlicher Personen dienen.
§ 2 Einteilung
der Zuchtschauen und Geltungsbereich der VDH-Zuchtschau-Ordnung
1. Vorbereitung
und Ablauf der nachfolgend aufgeführten unterschiedlichen Zuchtschauen
regeln sich nach den Bestimmungen dieser VDH-Zuchtschau-Ordnung, der VDH-Zuchtrichter-Ordnung
sowie den betreffenden Bestimmungen des Ausstellungsreglements der Fédération
Cynologique Internationale (F.C.I.).
1. Internationale
Zuchtschauen
2. Allgemeine
Zuchtschauen
3. Termingeschützte
Spezial-Zuchtschauen der Rassehunde-Zuchtvereine
4. Nicht termingeschützte
Spezial-Zuchtschauen der Rassehunde-Zuchtvereine
2. Die Bestimmungen
dieses ersten Abschnittes „Allgemeiner Teil“ gelten - sofern nicht ausdrücklich
anders geregelt - für alle unter Abs. 1 1.-3. genannten Zuchtschauen.
§ 3 Terminschutz
und Formalitäten
Die in §
2 unter Abs. 1 1.-3. aufgeführten Zuchtschauen bedürfen der Genehmigung
des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) e. V. Zur Bearbeitung
aller einschlägigen Fragen unterhält der VDH eine Terminschutzstelle.
Beim Antrag auf Genehmigung und Terminschutz sowie für alle im Katalog
aufgeführten Hunde werden Gebühren fällig; diese werden
durch den Vorstand des VDH festgesetzt und sind in der Zeitschrift „Unser
Rassehund“ zu veröffentlichen.
§ 4 Ausschreibung
1. In sämtlichen
Drucksachen, die aus Anlaß einer Zuchtschau angefertigt werden, insbesondere
in Ausschreibungen und Meldeformularen, ist auf die Mitgliedschaft im VDH
und der F.C.I. deutlich hinzuweisen und ggf. darauf, daß die Veranstaltung
vom VDH genehmigt und geschützt ist.
2. Die Ausschreibung
muß über Veranstalter, Zuchtschauleitung, Ort, Termin, Tagesplan,
Zuchtrichter, Rassen- und Klasseneinteilung sowie Formwertnoten, Titel
und Titel-Anwartschaften erschöpfend Auskunft geben, wobei hervorzuheben
ist, daß auf die drei Letztgenannten kein Rechtsanspruch besteht.
§ 5 Katalog
1. Der Katalog
muß folgende Mindestangaben beinhalten:
Veranstalter,
Zuchtschauleiter, Ort, Datum, Art der Zuchtschau, Zugehörigkeit zu
VDH und F.C.I., Zuchtrichter, gemeldete und zu bewertende Hunde mit Angabe
des vollständigen Namens, Zuchtbuchnummer, Wurftag, Eltern, Züchter
und Eigentümer, dessen Anschrift aufgeführt sein sollte.
2. Jeder Aussteller
ist zur Abnahme eines Kataloges verpflichtet.
§ 6 Nachmeldungen
Nachmeldungen
in Form eines Nachtrages oder z. B. von A-Nummern im Katalog sind nicht
gestattet.
§ 7 Zulassung
von Hunden
1. Zugelassen
sind nur Rassehunde, deren Standard bei der F.C.I. hinterlegt ist, die
in ein von der F.C.I. anerkanntes Zuchtbuch bzw. Register eingetragen sind
und das vorgeschriebene Mindestalter von sechs Monaten am Tage vor der
Zuchtschau vollendet haben.
2. Bissige,
kranke, krankheitsverdächtige, mit Ungeziefer behaftete und mißgebildete
Hunde sowie Hündinnen, die läufig oder sichtlich trächtig
oder in der Säugeperiode oder in Begleitung ihrer Welpen sind, dürfen
nicht in das Zuchtschaugelände eingebracht werden. Sie sind von einer
Bewertung ausgeschlossen. Dennoch zuerkannte Titel und Titel-Anwartschaften
können aberkannt werden, wenn die Umstände, die eine Bewertung
ausschließen, offenbar werden. Die Entscheidung über ein Einbringen
im Ausnahmefall steht allein der Zuchtschauleitung oder einem von ihr eingesetzten
Kontrollorgan zu. Diese hat auf den Bewertungsvorgang keinen Einfluß.
Wer kranke Hunde in eine Zuchtschau einbringt, haftet für die daraus
entstehenden Folgen.
3. Nicht im
Katalog aufgeführte Hunde können nicht bewertet werden; es sei
denn, die Aufnahme in den Katalog ist durch ein Versehen der Zuchtschauleitung
unterblieben.
§ 8 Zulassung
von Ausstellern
1. Hunde im
Eigentum von amtierenden Zuchtschauleitern oder mit ihm in Hausgemeinschaft
lebenden Personen dürfen nicht ausgestellt werden.
2. Sonderleiter
und Ringhelfer oder mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Personen können
Hunde nur in Ausnahmefällen und nur mit schriftlicher Zustimmung des
Zuchtschauleiters ausstellen. Sie dürfen nicht selbst vorführen
und müssen während der Bewertung der Klasse, in der ihr Hund
vorgestellt wird, den Ring verlassen.
3. Ein Zuchtrichter
darf nur einen Hund derjenigen Rasse zu einer Zuchtschau melden, für
die er an demselben Tag keine Zuchtrichtertätigkeit ausübt. Das
gilt auch für die Personen, die mit dem Zuchtrichter in Hausgemeinschaft
leben.
Ein Zuchtrichter
darf am Tag seiner Zuchtrichtertätigkeit nicht Aussteller sein. Personen,
die mit dem Zuchtrichter in Hausgemeinschaft leben, dürfen Aussteller
sein, sofern sie einen Hund oder Hunde derjenigen Rasse(n) ausstellen,
für die der Zuchtrichter an demselben Tag keine Zuchtrichtertätigkeit
ausübt.
4. Personen,
die einer vom VDH nicht anerkannten kynologischen Organisation angehören,
dürfen Hunde nicht ausstellen.
§ 9 Meldung
1. Zur Meldung
eines Hundes ist nur der Eigentümer berechtigt. Er kann sich vertreten
lassen; die Vertretungsvollmacht ist nachzuweisen. Die Meldung kann nur
unter dem im Zuchtbuch bzw. Register einge-tragenen Namen des Hundes erfolgen.
Die Abgabe der Meldung verpflichtet zur Zahlung der Meldegebühr.
2. Mit der
Meldung erkennt der Eigentümer die VDH-Zuchtschau-Ordnung als für
sich verbindlich an.
3. Doppelmeldungen
sind unzulässig.
4. Ein Zurückziehen
einer Meldung ist bis zum Tag des offiziellen Meldeschlusses in schriftlicher
Form möglich. Die Zuchtschauleitung kann in solchen Fällen bis
max. 25 % der Meldegebühr als Bearbeitungsge-bühr einbehalten.
5. Der Eigentümer
kann den Hund selbst oder durch einen Beauftragten ausstellen lassen. Der
zur Abgabe der Meldung berechtigte Vertreter gilt auch als für die
Zuchtschau beauftragt. Handlungen und/oder Unterlassungen des Beauftragten
wirken für und gegen den Eigentümer.
6. Verlegt
der Veranstalter den Termin, kann die Meldung schriftlich zurückgezogen
werden.
Der Veranstalter
kann hierfür eine Ausschlußfrist setzen. Zur Wirksamkeit der
Terminverlegung reicht eine Benachrichtigung des Veranstalters an den Eigentümer
aus. Werden bei Verlegung des Veranstaltungstermins erfolgte Meldungen
nicht innerhalb der Ausschlußfrist zurückgezogen, so gelten
sie als für den neu festgesetzten Veranstaltungstermin abgegeben.
§ 10 Meldegelder
Das Meldegeld
wird von den Veranstaltern festgelegt. Die finanzielle Begünstigung
einzelner Ausstellergruppen ist untersagt.
§ 11 Haftung
Die
Eigentümer der ausgestellten Hunde haften für alle Schäden,
die durch ihre Hunde angerichtet werden.
§ 12 Pflichten
des Ausstellers
1. Die Aussteller
erkennen an, daß Formwertnoten und Plazierungen des Zuchtrichters
unanfechtbar sind. Sie unterliegen keiner Überprüfung. Beleidigung
des Zuchtrichters oder öffentliche Kritik seiner Bewertungen und Plazierungen
sind unzulässig.
2. Für
das rechtzeitige Vorführen der Hunde sind die Aussteller selbst verantwortlich.
3. Die Abstammungsnachweise
der gemeldeten Hunde, die Leistungsurkunden bei Gebrauchshunden sowie die
Nachweise über Siegertitel sind auf Anforderung vorzulegen.
4. Die korrekte
Katalognummer ist von der den Hund vorführenden Person deutlich sichtbar
zu tragen.
5. Jede Form
von „double handling“, d. h. der Versuch oder die Durchführung einer
Beeinflussung des zu bewertenden Hundes von außerhalb des Ringes
ist verboten. Bei Zuwiderhandlungen können die betreffenden Hunde
von einer Bewertung ausgeschlossen werden.
6. Auf dem
Zuchtschaugelände ist ein über das Kämmen und Bürsten
hinausgehendes Zurechtmachen des Hundes unter Verwendung jedweder Mittel
und Hilfen untersagt. Die Verwendung von sog. Galgen ist untersagt. Im
Bewertungsring und im Ehrenring darf ein Hund nicht auf einem Podest vorgestellt
werden.
§ 13 Rechte
des Ausstellers
Formelle Beanstandungen
an der Durchführung der Zuchtschau und an der Vergabe von Titeln und
Titel-Anwartschaften sind unverzüglich unter Hinterlegung eines Sicherheitsgeldes
in Höhe von drei Meldegebühren schriftlich der Zuchtschauleitung
oder binnen zwei Tagen nach Schluß der Veranstaltung (Poststempel)
der VDH-Geschäftsstelle zu melden. Im letzten Fall ist ein Verrechnungsscheck
für die Sicherheitsgebühr beizufügen. Fristversäumnis
gilt als Verzicht auf das Rügerecht.
§ 14 Hausrecht
Der Veranstalter
ist Inhaber des Hausrechts. Er ist berechtigt, für die laufende und
weitere von ihm durchgeführte Zuchtschauen gegen Personen, die den
geordneten Ablauf stören oder gegen Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen,
Hausverbote zu verhängen. Den Anweisungen der Zuchtschauleitung und
ihrer Beauftragten ist Folge zu leisten.
§ 15 Personen
im Ring
Außer
dem Zuchtrichter, dem zugelassenen Zuchtrichter-Anwärter, dem Sonderleiter,
den Ringsekretären, den Ordnern, dem Dolmetscher und den Hundeführern,
hat sich niemand im Ring aufzuhalten. Der Zuchtschauleiter, die Mitglieder
des VDH-Vorstandes, der VDH-Hauptgeschäftsführer sowie die Obleute
für das Zuchtrichter- und Zuchtschauwesen im VDH haben das Recht,
die Bewertungsringe zu betreten. Auf die Beurteilung oder Plazierung der
Hunde darf kein Einfluß genommen werden.
§ 16 Rassen-
und Klasseneinteilung
1. Es gilt
die Rasseneinteilung des jeweils gültigen F.C.I.- Ausstellungsreglements.
2. Klasseneinteilung:
-
1. Jüngstenklasse
6 - 9 Monate
-
2. Jugendklasse
9 - 18 Monate
-
3. Offene
Klasse ab 15 Monate
-
4. Gebrauchshundklasse
ab 15 Monate
Eine Gebrauchshundklasse
darf nur für die Rassen ausgeschrieben werden, die gemäß
F.C.I.- und VDH-Bestimmungen hierfür vorgesehen sind. Eine Meldung
ist nur möglich, wenn bis zum Tage des offiziellen Mel-deschlusses
das erforderliche Leistungs-/Ausbildungs-Kennzeichen bestätigt wurde.
Die Bestätigung ist der Meldung in Kopie beizufügen. Fehlt der
Nachweis, wird der Hund in die Offene Klasse versetzt.
5. Championklasse:
ab 15 Monate
Eine Meldung
ist nur möglich, wenn bis zum Tage des offiziellen Meldeschlusses
ein erforderlicher Titel (Internationaler Schönheitschampion der F.C.I.,
Nationaler Champion der von der F.C.I. anerkannten Landesverbände,
Deutscher Champion (Klub + VDH), F.C.I.-Weltsieger, F.C.I.-Europasieger,
Deutscher Bundessieger, VDH-Europasieger) bestätigt wurde. Die Bestätigung
hierüber ist der Meldung in Kopie beizufügen. Fehlt der Nachweis,
wird der Hund in die Offene Klasse versetzt.
6. Ehrenklasse:
Eine Meldung ist nur möglich, wenn bis zum Tage des offiziellen Meldeschlusses
der Titel „Internationale Schönheitschampion der F.C.I.“ bestätigt
wurde. Die Hunde bekommen keine Formwertnote, sie werden plaziert. Der
an erster Stelle plazierte Hund nimmt am Wettbewerb „Bester Hund der Rasse“
teil.
7. Veteranenklasse:
ab 8 Jahren
Eine Meldung
ist nur möglich, wenn der Hund am Tage vor der Zuchtschau das 8. Lebensjahr
vollendet hat. Die Bewertung dieser Klasse erfolgt durch den Zuchtrichter
nach dem Standard. Daneben soll besonders auf die Gesamtkonstitution und
den Pflegezustand dieser Hunde geachtet werden. Die Hunde bekommen keine
Formwertnote. Es wird den Veranstaltern empfohlen, die Hunde der Veteranenklassen
dem Publikum besonders vorzustellen und zu plazieren (1-3).
3. Stichtag
für die Alterszuordnung:
Der Hund muß
am Tag vor der Zuchtschau das geforderte Lebensalter jeweils vollendet
haben.
4. Die Einrichtung
der Klassen 2 - 5 ist für alle Zuchtschauen gemäß §
2 verbindlich vorgeschrieben.
§ 17 Versetzen
eines Hundes
Das
Versetzen eines Hundes in eine andere Klasse als gemeldet ist nur möglich,
wenn dieser in Bezug auf Alter, Geschlecht, Farbschlag, Haarart, mangels
Ausbildungskennzeichen, anderer Voraussetzungen oder durch einen Fehler
der Zuchtschauleitung in eine falsche Klasse eingeordnet wurde. Ein solcher
Fall ist durch Beiziehung des Meldeformulars zu klären. Ist die Klassenangabe
nicht eindeutig, ordnet der Veranstalter den Hund einer Klasse zu. Es ist
untersagt, einen Hund auf Wunsch eines Ausstellers hin zu versetzen, ohne
daß obige Voraussetzungen vorliegen.
§ 18 Formwertnoten
und Beurteilungen
Bei allen
Zuchtschauen können folgende Formwertnoten vergeben werden:
-
Vorzüglich
(V)
-
Sehr Gut (SG)
-
Gut (G)
-
Genügend (Ggd)
-
Nicht genügend (Nggd)
In der Jüngstenklasse:
-
vielversprechend (vv),
-
versprechend (vsp),
-
wenig versprechend (wv)
-
ohne Bewertung
Mit dieser Beurteilung
darf nur ein Hund aus dem Ring entlassen werden, dem keine der vorgenannten
Formwertnoten zuerkannt werden kann. Der Grund ist im Richterbericht anzugeben.
zurückgezogen
Als „zurückgezogen“ gilt ein Hund, der vor Beginn des Bewertungsvorganges
aus dem Ring genommen wird.
nicht erschienen
Als „nicht erschienen“ gilt ein Hund, der nicht zeitgerecht im Ring vorgeführt
wird.
Der Verein
für Deutsche Schäferhunde (SV) e.V. kann seine bisherigen Formwertnoten
beibehalten. Dieses gilt nicht auf Internationalen Zuchtschauen.
§ 19 Plazierungen
1. Die vier
besten Hunde einer Klasse sind zu plazieren, sofern diese mindestens die
Formwertnote „Gut“ erhalten haben. Vergeben werden 1.,2.,3. und 4. Platz.
Weitere Plazierungen sind unzulässig.
2. Erscheint
in einer Klasse nur ein Hund und wird ihm die Formwertnote „Vorzüglich“,
„Sehr gut“ oder „Gut“ zuerkannt, so erhält er die Bewertung „Vorzüglich
1“, „Sehr Gut 1“, „Gut 1“. Die Plazierung der Hunde hat unmittelbar nach
der Bewertung der einzelnen Hunde der Klasse zu erfolgen.
§ 20 Verspätet
erscheinende Aussteller
Wird ein Hund
in den Ring gebracht, nachdem einer der Hunde der betreffenden Klasse bereits
plaziert ist, so scheidet er für die Plazierung aus. Er kann nur noch
eine Formwertnote erhalten.
§ 21 Bekanntgabe
von Bewertungen
Die Bewertung
auf den hierfür vorgesehenen Tafeln oder Listen darf erst bekanntgegeben
werden, wenn die Bewertung und Plazierung der gesamten Klasse abgeschlossen
ist.
§ 22 Zulassung
von Zuchtrichtern
1. Auf sämtlichen
Zuchtschauen dürfen nur die in der Richterliste des VDH aufgeführten
Zuchtrichter tätig werden.
2. Auf sämtlichen
Zuchtschauen dürfen ausländische Zuchtrichter nur dann tätig
werden, wenn die ausländische Dachorganisation ihr schriftliches Einverständnis
vorher erteilt hat. Diese „Freigabe“ ist nur über die Geschäftsstelle
des VDH zu beantragen.
3. Zuchtrichtern
aus Ländern, deren Dachverband weder assoziiertes noch föderiertes
Mitglied der F.C.I. ist, jedoch von dieser toleriert wird (z. Z. Großbritannien,
Kanada und USA) ist mit der Einladung der vom VDH verbreitete Fragebogen
der F.C.I. zuzusenden. Dem Antrag auf Genehmigung zur Zulassung von Zuchtrichtern
aus solchen Ländern ist der von dem vorgesehenen Zuchtrichter ausgefüllte
und unterschriebene Fragebogen beizufügen.
§ 23 Ausländische
Zuchtrichter
1. Rassehunde-Zuchtvereine,
die ausländische Zuchtrichter einladen, haben diesem rechtzeitig die
VDH-Zuchtschau-Ordnung zu übergeben.
2. Vor ihrer
Tätigkeit müssen ausländische Zuchtrichter von einem Sachkundigen
mit den für das Zuchtschauwesen geltenden Regeln vertraut gemacht
werden. Dies gilt insbesondere für das Bewertungssystem und die Bestimmungen
über die Vergabe von Titeln und Titel-Anwartschaften. Beherrschen
sie die deutsche Sprache nicht, so hat der Einladende einen Dolmetscher
bereitzustellen. Der einladende Verein muß ausländischen Zuchtrichtern
einen Ringsekretär zuteilen, der außer Deutsch eine der offiziellen
F.C.I.-Sprachen spricht. Spricht der Zuchtrichter keine dieser Sprachen
, kann der Veranstalter verlangen, daß der Zuchtrichter selbst und
auf eigene Kosten für einen Dolmetscher sorgt.
3. Der Einladende
hat ausländischen Zuchtrichtern mit der Einladung bekannt zu geben,
welche Kosten von ihm übernommen werden.
4. Ungeachtet
des § 46 Nr. 3 hat der Einladende ausländischen Zuchtrichtern
bei deren Ankunft die Auszahlung der Reisekosten anzubieten.
§ 24 Pflichten
des Zuchtrichters
1. Als Aussteller
darf ein Zuchtrichter nur solche Hunde vorführen, deren Eigentümer
oder Miteigentümer er ist oder die einem Mitglied seiner nächsten
Verwandtschaft oder einer Person gehören, mit der er in Hausgemeinschaft
lebt (Siehe auch § 8).
2. Die ausländischen
Zuchtrichter sind verpflichtet, wie auch die in der VDH-Richterliste eingetragenen
Zuchtrichter, nach dem bei der F.C.I. hinterlegten Standard zu richten.
Der Zuchtrichter darf den Standard nicht in einer Weise auslegen, die der
Gesundheit des Hundes abträglich ist.
3. Es ist
untersagt, Hunde zu richten, die nicht im Bewertungsbuch und/oder im Katalog
verzeichnet sind. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn der Aussteller
eine schriftliche Bescheinigung der Zuchtschauleitung vorweist, aus der
ersichtlich ist, daß der Hund rechtzeitig gemeldet war, aber infolge
eines Versehens nicht im Katalog aufgeführt wurde.
4. Der Zuchtrichter
kann in Zweifelsfällen, z. B. um die Identität oder Abstammung
eines Hundes festzustellen, den Abstammungsnachweis einsehen lassen. Die
Einsicht in den Katalog vor Beendigung der Zuchtrichtertätigkeit ist
ihm untersagt.
5. Während
des Richtens hat der Zuchtrichter einen Bericht über jeden zu beurteilenden
Hund zu schreiben oder zu diktieren, sofern dies vom Veranstalter gefordert
wird. Das Bewertungsbuch muß er selbst führen.
§ 25 Pflichten
des Veranstalters bzgl. Zuchtrichter
1. Dem Zuchtrichter
sind baldmöglichst nach Meldeschluß die von ihm zu richtenden
Rassen und die Anzahl der von ihm zu richtenden Hunde vom einladenden Verein
mitzuteilen. Desweiteren ist ihm eine Ausschreibung zu übersenden.
2. Der Veranstalter
muß für den Zuchtrichter eine Haftpflichtversicherung abschließen.
Diese Versicherung wird bei termingeschützten Zuchtschauen vom VDH
abgeschlossen.
3. Bei Rassen
von kleinem Wuchs ist dem Zuchtrichter ein stabiler Tisch mit einer rutschfesten
Unterlage bereitzustellen. In den einzelnen Ringen muß dem Zuchtrichter
ermöglicht werden, seine Hände zu reinigen.
4. Einem Zuchtrichter
sollen nicht mehr als 12 Hunde je Stunde zur Bewertung und Erstellung des
Richterberichtes zugeteilt werden. Nur bei besonderen Umständen und
besten technischen und personellen Voraussetzungen dürfen mehr Hunde
zugeteilt werden. Die Entscheidung trifft der Zuchtschauleiter bzw. Sonderleiter
und Zuchtschauleiter gemeinsam im Einvernehmen mit dem Zuchtrichter.
§ 26 Zuchtrichterwechsel
Die Zuchtschauleitung
ist berechtigt, aus wichtigen Gründen einen Zuchtrichterwechsel vorzunehmen.
§ 27 Zuchtrichter-Anwärter
Spezial-Zuchtrichter-Anwärter
dürfen nur mit vorheriger Zustimmung ihres Rassehunde-Zuchtvereins
bzw. des VDH-Zuchtrichter-Obmanns, zugelassen werden. Spezial-Zuchtrichter-Anwärter
müssen der Zuchtschauleitung vom zuständigen Rassehunde-Zuchtverein
rechtzeitig schriftlich gemeldet werden.
§ 28 Zuchtgruppen-Wettbewerbe
Für alle
Zuchtschauen kann ein Zuchtgruppen-Wettbewerb ausgeschrieben werden. Zuchtgruppen
bestehen aus mindestens drei Hunden einer Rasse mit gleichem Zwingernamen.
Sie müssen am gleichen Tage bei der Einzelbewertung mindestens die
Formwertnote „Gut“ erhalten haben.
§ 29 Nachzuchtgruppen-Wettbewerb
Für alle
Zuchtschauen kann ein Nachzuchtgruppen-Wettbewerb ausgeschrieben werden.
Als Nachzuchtgruppen gelten sämtliche Nachkommen eines Rüden
oder einer Hündin. Die Gruppe besteht aus solch einem Rüden bzw.
solch einer Hündin sowie mindestens 5 Nachkommen beiderlei Geschlechts
aus mindestens zwei verschiedenen Würfen. Alle vorgestellten Hunde
müssen zuvor auf einer Zuchtschau mindestens die Formwertnote „Gut“
erhalten haben, mindestens 2 der vorgestellten Hunde müssen am gleichen
Tag ausgestellt worden sein. Die geforderte Formwertnote muß bei
der Meldung nachgewiesen werden. Beurteilungskriterien sind die Qualität
der einzelnen Nachkommen sowie die phänotypische Übereinstimmung
mit dem Rüden bzw. der Hündin.
§ 30 Paarklassen-Wettbewerb
Für alle
Zuchtschauen kann ein Paarklassen-Wettbewerb ausgeschrieben werden.
Eine Paarklasse
besteht aus einem Rüden und einer Hündin, die Eigentum eines
Ausstellers sein müssen. Die Beurteilung der Paarklasse ist gleich
der Beurteilung der Zuchtgruppen. Gesucht wird das idealtypische Paar.
Beide Hunde müssen am gleichen Tag in einer der Klassen 2 - 7 ausgestellt
worden sein.
§ 31 Ordnungsbestimmungen
1. Verstöße
gegen diese Ordnung können mit Disziplinarmaßnahmen geahndet
werden.
a) Mit dem
Verbot der Teilnahme auf allen von VDH-Mitgliedsvereinen oder vom VDH durchgeführten
Zuchtschauen für mindestens ein Jahr oder auf Dauer kann belegt werden,
wer insbesondere
1. den geordneten
Ablauf von Zuchtschauen stört,
2. einer Anweisung
der Zuchtschauleitung zuwider handelt,
3. seinen
Hund vor Veranstaltungsschluß aus dem Zuchtschaugelände entfernt,
4. sich ohne
Berechtigung im Ring aufhält,
5. die den
jeweils zur Bewertung anstehenden Hund bezeichnende korrekte Katalognummer
nicht oder nicht deutlich sichtbar trägt.
6. einen nach
§ 7 Abs. 2 nicht zugelassenen Hund in das Zuchtschaugelände ein-bringt.
7. aufgrund
von „double handling“ mehrfach von der Bewertung ausgeschlossenen wurde.
8. gegen §
12 Nr. 6 verstoßen hat.
b) Mit unbefristetem
Verbot der Teilnahme auf allen von VDH-Mitgliedsvereinen oder vom VDH durchgeführten
Zuchtschauen kann belegt werden, wer insbesondere
1. einen Zuchtrichter
beleidigt oder dessen Bewertung öffentlich mündlich oder schriftlich
kritisiert,
2. sich die
Teilnahme durch falsche Angaben bei der Anmeldung erschleicht,
3. Veränderungen
oder Eingriffe am gemeldeten Hund vornimmt oder vornehmen läßt,
die geeignet sein können, den Zuchtrichter zu täuschen, oder
solche Hunde vorführt oder vorführen läßt.
c) Mitgliedsvereine,
die gegen diese Ordnung verstoßen, können mit befristetem oder
dauerndem Verbot der Angliederung von Sonderschauen an Internationale oder
Allgemeine Zuchtschauen, Ordnungsgeld bis zu DM 10 000,- oder Ausschluß
belegt werden. § 5 Abs. 4.8 der VDH-Satzung gilt entsprechend.
2. Der vom
VDH-Vorstand nach § 10 Abs. 3 der Satzung berufene VDH-Zuchtschau-Ausschuß
führt die Untersuchung, hört den Betroffenen und wertet die Beweismittel.
Er unter-breitet dem VDH-Vorstand einen Entscheidungsvorschlag.
3. Der VDH-Vorstand
entscheidet über Disziplinarmaßnahmen. Er ist an den Vorschlag
des VDH-Zuchtschau-Ausschusses nicht gebunden.
Hält
er im Falle des Abs. 1 litt. c) die Verhängung eines Ordnungsgeldes
oder einen Ausschluß für gerechtfertigt, stellt er einen entsprechenden
Antrag an den VDH-Ehrenrat.
4. Gegen Disziplinarmaßnahmen
des VDH-Vorstandes ist Widerspruch zum VDH-Schiedsgericht (2. Kammer) nur
binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zulässig. Andernfalls
wird die Entscheidung rechtskräftig. Der Widerspruch hat aufschiebende
Wirkung.
Zweiter
Abschnitt: Internationale und allgemeine Zuchtschauen
§ 32 Terminschutz
1. Terminschutz
für das kommende Jahr ist spätestens bis zum 1. Juni des Vorjahres
zu beantragen. Nachträglich gestellte Terminschutzanträge werden
zeitlich eingeschoben, sofern sie die bereits geschützten Termine
nicht beeinträchtigen.
2. Termine
gelten als geschützt, wenn sie in „Unser Rassehund“ veröffentlicht
sind. Nicht geschützte Termine werden in „Unser Rassehund“ als geplante
Veranstaltungen veröffentlicht.
3. Internationale
und Allgemeine Zuchtschauen müssen mindestens zwei Wochen auseinander
liegen, ansonsten ist die Zustimmung des Zuchtschauleiters der zuerst gemeldeten
Zuchtschau erforderlich.
4. Der Terminschutz
kann verweigert werden. Wird hiergegen Einspruch eingelegt, so entscheidet
der VDH-Vorstand nach Anhörung des VDH-Zuchtschau-Ausschusses endgültig.
§ 33 Genehmigung
Internationale
Zuchtschauen mit Vergabe des CACIB bedürfen zusätzlich der Genehmigung
durch die Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.).
§ 34 Formalitäten
Die Einreichung
der CACIB-, Deutscher Champion (VDH)- sowie ggf. der Bundessieger- und
der VDH-Europasieger-Vorschlagsunterlagen hat innerhalb von zwei Monaten
nach dem Veranstaltungstermin an den VDH zu erfolgen.
§ 35 Veranstalter
Veranstalter
von Internationalen und Allgemeinen Zuchtschauen können örtliche
kynologische Vereinigungen, die Landesverbände des VDH oder der VDH
selbst sein. Anträge örtlicher kynologischer Vereinigungen auf
Terminschutz müssen vom zuständigen Landesverband genehmigt und
von diesem dem VDH zugeleitet werden.
§ 36 Ausfallen
der Zuchtschauen
1. Kann aus
irgendwelchen Gründen die Zuchtschau nicht stattfinden und auch nicht
auf einen späte-ren Termin verlegt werden, so ist die Zuchtschauleitung
berechtigt, bis zu 50 % der Meldegebühren zur Deckung entstandener
Kosten zu verwenden.
2. Die Höhe
des Anteils der Meldegebühr, der von der Zuchtschauleitung zur Deckung
der entstandenen Kosten einbehalten wird, ist durch den Obmann für
das Zuchtschauwesen des VDH im Zusammenwirken mit dem Hauptgeschäftsführer
des VDH und dem jeweiligen Leiter der Zuchtschau festzulegen. Er darf immer
nur so hoch festgelegt werden, daß er nur die tatsächlich entstandenen
Kosten deckt.
§ 37 Angliederung
von Sonderschauen
1. Für
jede Rasse kann auf Internationalen und Allgemeinen Zuchtschauen eine Sonderschau
angegliedert werden; Varietäten bleiben hierbei unberücksichtigt.
2. Wird zumindest
eine der betreuten Rassen von mehreren Mitgliedsvereinen vertreten, gilt
folgende Regelung: Die die Rasse bzw. Rassen vertretenden Rassehunde-Zuchtvereine
einigen sich verbindlich auf die Durchführung der Sonderschauen und
teilen dieses dem VDH schriftlich mit. Einigen sich die beteiligten Rassehunde-Zuchtvereine
nicht bis zum 30. Juni des Jahres, das dem Veranstaltungsjahr vorangeht,
teilt der VDH-Zuchtschau-Ausschuß die Sonderschauen bei den Internationalen
und Allgemeinen Zuchtschauen zwischen diesen verbindlich auf. Hierbei kann
der VDH-Zuchtschau-Ausschuß nach einem Verteilungsmodell vorgehen,
das zuvor vom VDH-Vorstand zu genehmigen ist. Der VDH-Zuchtschau-Ausschuß
kann die Zuteilung der Sonderschauen jeweils für einzelne Rassen oder
für Rasse-gruppen vornehmen. Einem Rassehunde-Zuchtverein kann im
Jahr seiner vorläufigen Auf-nahme in den VDH eine Sonderschau für
das Folgejahr nicht zuerkannt werden.
Die Einigungen
bzw. Zuteilungen des VDH-Zuchtschau-Ausschusses gelten für mindestens
ein Jahr.
3. Gliedert
der Rassehunde-Zuchtverein bis zu einem vom Veranstalter oder vom VDH festgesetzten
Stichtag die Sonderschau nicht an, kann der Veranstalter die Sonderschau
selbst durchführen oder einem anderen Rassehunde-Zuchtverein übertragen.
§ 38 Durchführung
von Sonderschauen
1. Der die
Sonderschau durchführende Rassehunde-Zuchtverein übernimmt folgende
Verpflichtungen:
1. Einladung
und Bezahlung der Zuchtrichter gemäß VDH-Spesenordnung
2. Stellung
eines Sonderleiters, der für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung
in seinen Ringen verantwortlich ist,
3. Stellung
von Ringpersonal, das pro Ring mindestens aus einem Ringsekretär und
einem Ringordner besteht,
4. Ordnungsgemäße
Aushändigung von Urkunden, von Vorschlagszetteln für vergebene
Titel und Titel-Anwartschaften an die Aussteller sowie aller für die
Zuchtschauleitung bestimmten Belege.
2. Der die
Sonderschau durchführende Rassehunde-Zuchtverein erhält von der
Zuchtschaulei-tung einen Teil des Meldegeldes zurückerstattet; die
Höhe wird vom VDH-Vorstand mit einem Mindestsatz festgelegt. Grundlage
ist die Zahl der eingegangenen Meldungen unter Berücksichtigung der
hierauf geleisteten Zahlungen.
3. Sonderschauen
durchführende Rassehunde-Zuchtvereine mit weniger als 50 gemeldeten
Hunden müssen sich ggf. mit anderen Rassehunde-Zuchtvereinen einen
Ring teilen, wobei als Benutzungsgrundlage 1 Stunde für 10-12 Hunde
gilt.
§ 39 Meldeformular
Als Meldeformular
soll der einheitliche Vordruck des VDH Verwendung finden.
§ 40 Klasseneinteilung
Für Internationale
und Allgemeine Zuchtschauen ist die Klasseneinteilung 1.-7. gemäß
§ 16 verbindlich.
§ 41 Boxen
Auf Internationalen
und Allgemeinen Zuchtschauen sind vom Veranstalter zur Unterbringung von
Hunden Boxen in ausreichender Anzahl bereitzuhalten. Entweicht ein Hund
und/oder richtet er Schaden an, ist der Eigentümer für alle sich
hieraus ergebenden Folgen haftbar.
§ 42 Ringgröße
Die Mindestringgröße
beträgt für kleinere und mittlere Rassen 60 m2 und für größere
Rassen 80 m2, wobei keine Ringseite kürzer als 6,00 m sein darf.
§ 43 Einlaß
Die zur Zuchtschau
angenommenen Hunde (Annahmebestätigung muß vorliegen) sind innerhalb
der im Programm und in der Annahmebestätigung angegebenen Einlaßzeit
einzubringen. Für jeden zur Zuchtschau angenommenen Hund hat eine
Person freien Einlaß.
§ 44 Zulassung
Personen,
die durch Beschluß eines Mitgliedsvereines des VDH von allen Veranstaltungen
ausgeschlossen werden, sind auch von der Teilnahme an Internationalen und
Allgemeinen Zuchtschauen ausgeschlossen, wenn der VDH-Vorstand den Beschluß
auf Antrag des Mitgliedsvereines bestätigt hat. Gegen die Entscheidung
des VDH-Vorstandes ist Widerspruch zum VDH-Schiedsgericht (2. Kammer) nur
binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bestätigungsbeschlusses zulässig.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Andernfalls wird die Entscheidung
rechtskräftig.
§ 45 Vorzeitiges
Verlassen der Zuchtschau
Ausgestellte
Hunde dürfen nicht vor Veranstaltungsschluß die Zuchtschau verlassen.
Im Falle einer Zuwiderhandlung können Titel und Titel-Anwartschaften
aberkannt werden.
§ 46 Zuchtrichterspesen
1. Die Spesen
der Zuchtrichter bei ihrer Tätigkeit auf Internationalen und Allgemeinen
Zuchtschauen regelt die Spesenordnung des VDH.
2. Die Zuchtrichterspesen
sind von der Zuchtschauleitung zu bestreiten bzw. von der Sonderleitung,
wenn die Vereinbarung mit der Zuchtschauleitung dieses vorsieht.
3. Die dem
Zuchtrichter zustehenden Spesen und/oder Kosten sollen erst dann zur Auszahlung
gelangen, nachdem dieser seine Tätigkeit ordnungsgemäß
beendet und die Abschnitte aus dem Richterbuch sowie ggf. die Vorschlagszettel
für CACIB, Anwartschaften für den Titel „Deutscher Champion (VDH)“,
Bundessieger- und VDH-Europasiegertitel der Zuchtschauleitung ausgehändigt
hat.
§ 47 Richterbericht
Bei Internationalen
und Allgemeinen Zuchtschauen ist die Ausfertigung eines Richterberichtes
Pflicht.
§ 48 Reihenfolge
des Richtens
Bei Internationalen
und Allgemeinen Zuchtschauen muß das Richten der Hunde wie folgt
durchgeführt werden:
Jüngsten-,
Veteranen-, Ehren-, Jugend-, Champion-, Gebrauchshundklasse, Offene Klasse.
§ 49 Wettbewerbe
1. Die Durchführung
des Zuchtgruppen-Wettbewerbes sowie des Wettbewerbes „Bester Hund der Rasse“,
des Gruppenwettbewerbes und des Wettbewerbes „Bester Hund der Zuchtschau“
ist bei Internationalen Zuchtschauen obligatorisch.
2. Die Durchführung
des Paarklassen-, Nachzuchtgruppen- und Veteranen-Wettbewerbes sowie des
Vorführwettbewerbes für Jugendliche nach den jeweils gültigen
Bestimmungen des VDH wird für alle Internationalen und Allgemeinen
Zuchtschauen empfohlen.
§ 50 Wettbewerb
„Bester Hund der Rasse (BOB)“
1. Diesen
Wettbewerb richtet ein einzelner Zuchtrichter. Richten mehrere Zuchtrichter
eine Rasse, ist der Zuchtrichter dieses Wettbewerbes vor dem Richten festzulegen.
2. Der Wettbewerb
„Bester Hund der Rasse“ wird für jede Rasse/Varietät, für
die von der F.C.I. ein CACIB vorgesehen ist, durchgeführt.
3. Der „Beste
Hund der Rasse“ wird nach dem Richten aller Klassen vom Zuchtrichter aus
den Rüden und Hündinnen der Jugend- , Champion-, Gebrauchshundklasse
und Offenen Klasse sowie Ehrenklasse bestimmt. Es nehmen die Hunde, die
das CACIB erhalten haben, die Sieger der Jugendklasse, sofern sie die höchstmögliche
Formwertnote erhalten haben sowie die erstplazierten Hunde der Ehrenklasse
am Wettbewerb teil. Sofern eine Rasse als „vorläufig“ durch die F.C.I.
anerkannt ist und somit kein CACIB vergeben wird, sind die Hunde, die eine
Anwartschaft auf den Titel „Deutscher Champion (VDH)“ erhalten haben sowie
die Sieger der Jugendklasse, sofern sie die höchstmögliche Formwertnote
erhalten haben, teilnahmeberichtigt.
§ 51 Gruppenwettbewerb
Alle „Besten
Hunde der Rasse“ nehmen am Gruppenwettbewerb teil (Gruppe = F.C.I.-Gruppe).
In den einzelnen F.C.I.-Gruppen wird 1-3 plaziert und somit der Gruppensieger
ermittelt. Diesen Wettbewerb richtet ein einzelner Zuchtrichter.
§ 52 Wettbewerb
„Bester Hund der Zuchtschau (BIS)“
Alle Gruppensieger
nehmen am Wettbewerb „Bester Hund der Zuchtschau“ teil. Aus den 10 Gruppensiegern
wird der „Beste Hund der Zuchtschau (BIS)“ ermittelt. Diesen Wettbewerb
richtet ein einzelner Zuchtrichter.
§ 53 Neutrales
CAC
Auf allen
Internationalen und Allgemeinen Zuchtschauen wird für die Rassen,
die nicht durch eine Sonderschau eines Rassehunde-Zuchtvereins betreut
werden, ein „neutrales CAC“ in Wettbewerb gestellt.
Dieses
wird analog den Bestimmungen für die Vergabe des CACIB vergeben und
kann - sofern die betreffende Rasse von eimem VDH-Mitgliedsverein betreut
wird - von diesem als Anwartschaft auf den Titel „Deutscher Champion (Klub)“
anerkannt werden.
§ 54 Bundessieger-
und VDH-Europasieger-Zuchtschau
Der VDH kann
alljährlich eine Bundessieger-Zuchtschau und eine VDH-Europasieger-Zuchtschau
durchführen oder durchführen lassen. Ort, Termin und Veranstalter
bestimmt der Vorstand des VDH. Die Vergabe der Titel „Deutscher Bundessieger“
und „VDH-Europasieger“ ist zwingend an die Vergabe des CACIB gekoppelt.
Für die Vergabe der Titel „Deutscher Bundesjugendsieger“ sowie „VDH-Europajugendsieger“
gilt diese Bestimmung sinnentsprechend, d. h., daß diese Titel nur
an Rassen/Varietäten vergeben werden können, die von der F.C.I.für
ein CACIB vorgesehen sind. Diese Hunde müssen in der Jugendklasse
die höchstmögliche Formwertnote erhalten haben.
Dritter
Abschnitt: Termingeschützte Spezial-Zuchtschauen
§ 55 Veranstalter
Für die
Durchführung von Spezial-Zuchtschauen sind die Rassehunde-Zuchtvereine
zuständig. Über die Zulassung zu Spezial-Zuchtschauen entscheidet
der Veranstalter in eigener Verantwortung unter Einhaltung der §§
7 und 8.
§ 56 Terminschutz
1. Anträge
auf Genehmigung und Terminschutz müssen so zeitig vor dem Veranstaltungstermin
unmittelbar an die Terminschutzstelle des VDH gerichtet werden, daß
eine Bearbeitung und Veröffentlichung in der Zeitschrift „Unser Rassehund“
vor der Veran-staltung möglich ist. Hierzu gibt es entsprechende Mitteilungen
der Chefredaktion.
2. Treten
Untergliederungen eines Rassehunde-Zuchtvereins als Veranstalter auf, müssen
die Anträge den Sichtvermerk des Vereinsvorsitzenden oder Zuchtschaubeauftragten
enthalten.
3. Wenn im
Umkreis von 200 km (Luftlinie) am gleichen Tag eine Internationale oder
Allgemeine Zuchtschau stattfindet, ist die Zustimmung des Veranstalters
dieser Zuchtschau erforderlich.
4. Ist für
eine Spezial-Zuchtschau Terminschutz erteilt, kann für weitere Spezial-Zuchtschauen,
die am selben Tag und am selben Veranstaltungsort durchgeführt werden,
Terminschutz nur erteilt werden, wenn der bereits berücksichtigte
Rassehunde-Zuchtverein zustimmt und die insgesamt veranstaltenden Rassehunde-Zuchtver-eine
einen Verein und einen Zuchtschauleiter als dem VDH gegenüber Verantwortlichen
benennen. Veranstaltungen dieser Art müssen von dem zuständigen
Landesverband des VDH genehmigt werden.
Wenn kein
Landesverband vorhanden ist, ist die Zustimmung des VDH erforderlich. Sämtliche
Terminschutzanträge müssen rechtzeitig und zusammen mit Sichtvermerk
des zuständigen Landesverbandes bei der Terminschutzstelle sein. Bei
mehr als drei beteiligten Vereinen bedarf es zusätzlich der Genehmigung
durch den VDH.
5. Ein Rassehunde-Zuchtverein
darf am gleichen Ort und am gleichen Tag nur eine Spezial-Zuchtschau durchführen.
Vierter
Abschnitt: Nicht termingeschützte Spezial-Zuchtschauen
§ 57 Allgemeines
Auf solchen
Spezial-Zuchtschauen dürfen weder Anwartschaften für den Titel
„Deutscher Champion (VDH)“ noch für den Titel „Deutscher Champion
(Klub)“ in Wettbewerb gestellt werden.
Fünfter
Abschnitt: Titel- und Titelanwartschaften
§ 58 Allgemeines
Die Vergabe
von Titeln und Titel-Anwartschaften liegt im Ermessen des Zuchtrichters.
§ 59 Deutscher
Champion (Klub)
Der von den
Rassehunde-Zuchtvereinen vergebene Titel „Deutscher Champion (Klub)“ kann
nur durch mindestens vier Anwartschaften unter drei verschiedenen Zuchtrichtern
errungen werden, wobei zwischen der ersten und der letzten Anwartschaft
mindestens zwölf Monate und ein Tag liegen müssen. Die Anwartschaften
können nur in der Offenen Klasse sowie Champion- und Gebrauchshundklasse
auf termingeschützten Zuchtschauen vergeben werden, wobei der Hund
mit „Vorzüglich 1“ bewertet worden sein muß. Die Vergabe der
Reserve-Anwartschaften muß analog zur Ver-gabe des Res.-CACIB vorgenommen
werden. Anwartschaften auf den Titel „Deutscher Champion (Klub)“ dürfen
von einem Rassehunde-Zuchtverein am gleichen Tag und Ort in den jeweiligen
Klassen nur einmal vergeben werden. Ein Hund kann nur einmal den Titel
„Deutscher Champion (Klub)“ verliehen bekommen.
§ 60 Deutscher
Champion (VDH)
Der VDH stellt
für alle Rassen Anwartschaften für den Titel „Deutscher Champion
(VDH)“ in Wettbewerb. Die Verleihungsbestimmungen werden auf Vorschlag
des Zuchtschau-Ausschusses vom VDH-Vorstand beschlossen.
Sechster
Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 61 Zuchtschau-Ordnung
des Rassehunde-Zuchtvereins
Rassehunde-Zuchtvereine
können für die Regelung von Spezial-Zuchtschauen und der Vergabe
von Titel und Titel-Anwartschaften Vorschriften erlassen, welche diese
VDH-Zuchtschau-Ordnung sinnvoll ergänzen; sie dürfen jedoch nicht
im Gegensatz dazu stehen.
§ 62 Nichtigkeit
von Teilen dieser Ordnung
Die Nichtigkeit
von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Ordnung insgesamt
nach sich.
§ 63 Änderung
der VDH-Zuchtschau-Ordnung
Der VDH-Vorstand
wird ermächtigt, im Falle des § 62 sowie in dringenden Fällen
diese Ordnung zu ändern und die Änderung durch Veröffentlichung
in der Verbandszeitschrift „Unser Rassehund“ in Kraft zu setzen. Nach Inkrafttreten
der am 4. Oktober 1986 beschlossene Satzung bedürfen diese Änderungen
der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung gemäß
§ 9 Abs. 3 litt. I) der VDH-Satzung.
§ 64 Inkrafttreten
Diese Ordnung
wurde von der Mitgliederversammlung des VDH am 06. März 1994 verabschiedet.
Sie ist am 08. Mai 1994 in Kraft getreten.
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