Zuchtordnung für Golden Retriever im DRC

 


 


(beschlossen durch die Züchterversammlung am 07.05.2000)

(genehmigt durch den erweiterten Vorstand am 17.06.2000 - gültig für drei Jahre)


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines

§ 2 Züchter/ Zuchtrecht

(1) Züchter

(2) Zwingerbuch

(3) Zuchtgemeinschaft

§ 3 Zuchthunde/ Zuchtzulassung

(1) Allgemeines

(2) Hüftgelenksdysplasie (HD)

(3) Ellenbogendysplasie (ED)

(4) Erbliche Augenkrankheiten (PRA, HC, RD)

(5) Zähne

(6) Wesenstest

(7) Nachweis der Schußfestigkeit

(8) Nachweis von retrievertypischen Prüfungen

(9) Formwertbeurteilung

(10) Zuchtausschließende Fehler

(11) Zuchtzulassung

(12) Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 4 Zuchtstätte/ Zwinger

(1) Zwingernamenschutz

(2) Zuchtstättenabnahme

(3) Haltung der Zuchthunde

§ 5 Deckakt

(1) Deckrüde

(2) Altersbestimmung

(3) Deckschein

(4) Aufgaben des Deckrüdenbesitzers

(5) künstliche Besamung

(6) Inzestzucht

§ 6 Wurf

(1) Wurfmeldung

(2) Wurfabnahme

(3) Kaiserschnitt

(4) Zahl der Würfe

(5) Belegen der Hündin

§ 7 Zuchtbuch

(1) Grundlagen

(2) Inhalt

(3) Eintragung

(4) Herausgabe von Zuchtbüchern

§ 8 Ahnentafeln/ Abstammungsnachweise

§ 9 Zuchtarten
 

 


§1 Allgemeines

(1) Das Internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.) und die Zuchtordnung des VDH gelten als Rahmenrichtlinien für alle im VDH zusammengeschlossenen Rassehund-Vereine.

(2) Zuständig und damit verantwortlich für die Zucht innerhalb dieser Richtlinien und deren rassespezifischen Erweiterungen ist der DRC. Dies schließt die Zuchtlenkung, Zuchtberatung, Zuchtkontrolle sowie die Führung des Zuchtbuches ein.

(3) Zuchtziel des DRC ist ein wesenssicherer, gesunder, leistungsfähiger Hund, der dem FCI-Standard entspricht. Erbliche Defekte und Krankheiten werden erfaßt und systematisch bekämpft.

(4) Rechtswirksame Zuchtverbote sowie Ausschlüsse von Züchtern aus dem Verein sind den anderen Zuchtvereinen für dieselbe Rasse sowie der VDH-Geschäftsstelle unverzüglich zu melden.

(5) Die Zuchtordnung ist nach Änderung in ihrer jeweils gültigen Fassung unter Kennzeichnung der vorgenannten Änderung in dreifacher Ausfertigung unaufgefordert und unverzüglich an die VDH-Geschäftsstelle zu senden.

(6) Über Ausnahmen von der Zuchtordnung entscheidet die ZK auf begründeten, schriftlichen Antrag.
 

§2 Züchter / Zuchtrecht

(1) Züchter

Züchter/in im DRC kann nur sein, wer Mitglied im DRC ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Nicht als Mitglied gilt jemand, dessen Aufnahme noch nicht ausdrücklich bestätigt worden ist oder gegen den ein Vereinsverfahren auf Ausschluß oder Streichung im Sinne der Satzung läuft.

Als Züchter gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des Belegens. Der Begriff Züchter trifft auch für Deckrüdenbesitzer zu. Das Mieten von Hündinnen zur Zucht ist die Ausnahme, die der vorherigen Zustimmung der Zuchtkommission bedarf. Ein schriftlicher Vertrag (VDH-Vordruck empfohlen) ist beim Antrag vorzulegen. Ab dem Decktag sollte, jedoch spätestens 30 Tage nach dem 1. Decktag muss die Hündin im Gewahrsam des Mieters sein. Stellvertretung durch Dritte ist unzulässig. Dies kann vom Zuchtwart oder einer von ihm beauftragten Person unangemeldet überprüft werden. Hündinnen, die im Eigentum oder Besitz von Personen stehen, denen das Zuchtbuch gesperrt ist, dürfen nicht zur Zuchtmiete herangezogen werden.

Nach dem Verkauf einer belegten Hündin gilt der neue Eigentümer als Züchter. Steht ein Hund in gemeinschaftlichem Besitz mehrerer Personen, so ist dem Zuchtwart von den Besitzern ein Zuchtverantwortlicher für das jeweilige Zuchtvorhaben im Sinne dieser Zuchtordnung schriftlich zu nennen.

(2) Zwingerbuch

Jeder Züchter hat ein Zwingerbuch zu führen. Die Verwendung des VDH-Zwingerbuches wird empfohlen. Mindestens muss es sich dabei jedoch um in der Reihenfolge der Zuchtvorgänge abgeheftete Kopien der Wurfunterlagen und der Käuferadressen handeln. Dieses Buch ist bei jeder Wurfabnahme dem Wurfabnahmeberechtigten vorzulegen bzw. kann jederzeit vom Zuchtwart eingesehen bzw. zur Einsicht angefordert werden.

(3) Zuchtgemeinschaft

Alle Züchter einer Zwingergemeinschaft müssen ihre Welpen bei demselben Zuchtverein eintragen lassen. Gleiches gilt für alle Zuchtstätten von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. Bei Zuchtgemeinschaften ist dem/der Zuchtwart/in jeweils für jeden geplanten Wurf ein Zuchtverantwortlicher im Sinne der VDH- und DRC- Zuchtordnung zu benennen.
 

§3 Zuchthunde/ Zuchtzulassung

Voraussetzungen für eine Zulassung zur Zucht für alle Rüden und Hündinnen:

(1) Allgemeines

Es muss eine vom DRC/VDH anerkannte Ahnentafel vorliegen. Die Tätowiernummer des Hundes muss mit der auf der Ahnentafel eingetragenen Tätowiernummer übereinstimmen. Importierte Hunde mit F.C.I.-Papieren müssen in das DRC-Zuchtbuch übernommen werden. Hunde mit zuchtausschließenden Fehlern können nicht zur Zucht eingesetzt werden (siehe Ziffer 10).

(2) Hüftgelenksdysplasie (HD)

Eine Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, wenn das HD-Gutachten 

  • A1 - 2 (HD-0) "frei"

  • B1 - 2 (HD-1) "Grenzfall"

  • C1 - 2 (HD-2) "leicht" (mit Auflage)

ergibt. Hunde mit mittlerer und schwerer HD (HD-D und HD-E) sind generell von der Zucht ausgeschlossen. Hunde mit leichter HD (C1-2, HD-2) dürfen nur mit einem Hund gepaart werden, der HD-frei (A1-2, HD-0) ist oder HD Grenzfall (HD-B1-2, HD-1)hat.

Die offizielle Röntgenaufnahme der Hüftgelenke darf erst nach Vollendung des ersten Lebensjahres des betreffenden Hundes durchgeführt werden. Die FCI-Bestimmungen sind einzuhalten. Die Ahnentafel ist dem Röntgentierarzt vorzulegen, der diese mit dem HD-Stempel versieht. In allen Röntgenaufnahmen sind der volle Name des Hundes und die Tätowiernummer so einzutragen, dass sie nicht verändert werden können; alternativ kann die Röntgenaufnahme eine Code-Nr. enthalten. Ist der Hund nicht tätowiert, muss der Röntgentierarzt eine vom DRC angegebene Nummer in das rechte Ohr tätowieren. Die Röntgenaufnahmen müssen von dem vom DRC bestellten Gutachter ausgewertet werden. Auf Wunsch des Besitzers kann ein Obergutachten über den Zuchtwart in Auftrag gegeben werden. Dieses Gutachten ist endgültig

(3) Ellenbogendysplasie (ED)

Eine Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, wenn das ED-Gutachten

  • ED frei

  • ED Grenzfall

  • ED Grad I (leicht) (mit Auflage)

ergibt. Hunde mit ED Grad II (mittel) und ED Grad III (schwer) sind generell von der Zucht ausgeschlossen. Hunde mit ED Grad I (leicht) dürfen nur mit einem Hund gepaart werden, der ED frei ist oder ED Grenzfall hat.

Die offiziellen Röntgenaufnahmen der Ellenbogengelenke dürfen erst nach Vollendung des 1. Lebensjahres des betreffenden Hundes durchgeführt werden. Das Verfahren entspricht dem der HD-Untersuchung.

(4) Erbliche Augenkrankheiten (PRA, HC, RD)

Eine Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, wenn der Augenuntersuchungsbefund die Freiheit von PRA, HC und RD ergibt. 

Nicht zur Zucht zugelassen sind:

1. Hunde mit dem Befund zweifelhaft oder positiv (Obergutachten entscheidet)
2. Eltern (F1 Generation) von an PRA erkrankten Hunden
3. direkte Nachkommen (F1-Generation) von an PRA erkrankten Hunden
4. bekannte PRA-Träger

Der Befund hat eine Geltungsdauer von 12 Monaten, Stichtag ist das Datum der letzten Augenuntersuchung. Die Untersuchung ist nach Ablauf von 12 Monaten oder zumindest vor jeder Zuchtverwendung zu wiederholen und ist durch einen vom DRC zugelassenen Tierarzt durchzuführen.

(5) Zähne

  • Das Gebiss eines Zuchthundes muss wie folgt beschaffen sein:

  • komplette Schere, 

  • keine Zange (ein Zangengebiß liegt nur dann vor, wenn alle Zähne Zange stehen)

An fehlenden Zähnen werden toleriert: 

Je zwei P1 und M3. Zusätzlich darf maximal 1 anderer Zahn fehlen, jedoch nicht P4 oben und M1 unten. Hunde mit fehlenden Zähnen (außer P1 und M3) erhalten eine Zuchtzulassung mit Auflagen, d.h. sie dürfen nur mit Hunden mit vollständigem Gebiss (42 Zähne) gepaart werden.

(6) Wesenstest und Jagdliche Jugendprüfung (JP/R)

a) Der Nachweis eines bestandenen Wesenstestes nach Schweizer Muster im Alter von mindestens 9 Monaten (Wesenstestordnung) ist Voraussetzung für eine Zuchtzulassung.
Ein nicht bestandener Wesenstest kann nur durch einen bestandenen, 2. Wesenstest korrigiert werden. Dieser 2. Wesenstest wird sowohl von einem anerkannten Zuchtrichter, als auch von einem Wesensrichter durchgeführt. Die Durchführung dieses 2. Wesenstests ist in der Durchführungsverordnung für Wesenstests geregelt. Die Teilnahme am Wesenstest wird in der Ahnentafel / im Leistungsheft vermerkt. 

oder

b) Der Nachweis eine bestandenen jagdlichen Jugendprüfung (JP/R) ist Voraussetzung für eine Zuchtzulassung. Für diese Hunde entfällt Absatz 8.

Eine nicht bestandene jagdliche Jugendprüfung (JP/R) kann entsprechend der jagdlichen Jugendprüfungsordnung wiederholt werden.

(7) Nachweis der Schussfestigkeit

Der Nachweis der Schußfestigkeit muss durch einen in der VDH- bzw. JGHV-Richterliste eingetragenen Richter durchgeführt werden. 

(8) Nachweis einer über den Wesenstest hinausgehenden Prüfung

Mindestens ein Paarungspartner muss eine über den Wesenstest hinausgehende Prüfung nachweisen.

Anerkannt werden: alle jagdlichen Prüfungen, Dummyprüfungen, Rettungshundeprüfung, Begleithundeprüfung, Fährtenhundprüfung sowie vergleichbare ausländische Prüfungen.

Golden Retriever, die keine der oben genannten Prüfungen nachweisen können, erhalten eine Zuchtzulassung mit Auflage: sie dürfen nur mit Hunden gepaart werden, die eine der oben genannten Prüfungen nachweisen können.

(9) Formwertbeurteilung

Zuchtzulassungsprüfungen werden vom DRC ausgeschrieben. Einzelbewertungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Zuchtkommission. Sie werden nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt.

Die Meldung zur Formwertbeurteilung erfolgt auf einem DRC-Meldebogen. Die Formwertbeurteilung erfolgt durch einen vom VDH zugelassenen Zuchtrichter auf einer vom DRC dafür benannten Veranstaltung. Es muss mindestens die Note "sehr gut" erreicht werden. Hunde mit der Formwertnote "gut" dürfen nur unter den gemäß § 3 Pkt. 11/3 genannten Bedingungen zur Zucht zugelassen werden. Der Zuchtrichter ist bei der Beurteilung nur dem FCI-Standard für Golden Retriever sowie dieser Zuchtordnung unterworfen. Mindestalter für Rüden und Hündinnen: 12 Monate.

Die Formwertbeurteilung kann wiederholt werden.

(10) Zuchtausschließende Fehler

Unter anderem schließen folgende Fehler eine Zuchtzulassung aus:

a) Fehlen eines oder beider Hoden im Hodensack
b) Entropium
c) Ektropium
d) vererblicher Grauer Star (HC)
e) fortschreitender Netzhautschwund (GPRA und CPRA)
f) Retinadysplasie (RD)
g) Zahnfehler: Stellungsanomalien, die mit einer Verkürzung des Ober- (Vorbiss) oder Unterkiefers (Rückbiss) einhergehen sowie § 3 Pkt. 5). 
h) und andere erbliche Krankheiten

(11) Zuchtzulassung

Hundebesitzer, deren Hund alle Anforderungen für eine Zuchtzulassung erfüllt, können bei Vorlage folgender Unterlagen in Form von 2 Kopien eine Zuchtzulassung beim Zuchtwart oder dessen Beauftragen beantragen:

  • 1. Original-Ahnentafel und 2 Kopien

  • 2. Bescheinigung über Teilnahme am Wesenstest oder bestandene JLP

  • 3. Formwertbeurteilung (Hunde mit der Formwertnote "gut" dürfen nur zur Zucht zugelassen werden, wenn sie folgende Prüfungen    bestanden haben: BLP, RGP sowie adäquate ausländische Prüfungen, die zum Start in der Gebrauchshundeklasse berechtigen.

  • 4. HD-Gutachten

  • 5. ED-Gutachten

  • 6. Augenuntersuchungsbefund (nicht älter als ein Jahr)

  • 7. Nachweis der Schussfestigkeit (ausgestellt von einem JGHV- oder VDH-Richter). 

Der Antrag auf Zuchtzulassung muss mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Deckakt gestellt werden.

Die Zuchtzulassung wird nach Vorliegen aller Einzelergebnisse vom Zuchtwart ausgesprochen. Er ist berechtigt, Zuchtzulassungen zu erteilen:

1. ohne Auflage
2. mit Auflage (z. B. wegen HD C1/C2, Formwert gut, fehlendem Nachweis einer Prüfung, wegen fehlender Zähne etc.).

Nach Erteilung der Zuchtzulassung, werden alle Unterlagen im Original sowie die Zuchtzulassungsbescheinigung per Nachnahme an den Besitzer gesandt. Die Zuchtzulassung wird erst nach Eingang beim Züchter rechtskräftig. Bereits erteilte Zuchtzulassungen kann die Zuchtkommission vorübergehend oder für immer, auch in Verbindung mit Auflagen einziehen.

(12) Veröffentlichung der Ergebnisse

Sämtliche Ergebnisse nach §3 Abs. 2, 3, 4, 6, werden veröffentlicht.
 

§4 Zuchtstätte/ Zwinger

(1) Zwingernamenschutz

Der Zwingername ist der unverwechselbare Zuname des Hundes. Er muss sich daher von anderen bereits geschützten Namen deutlich unterscheiden. Der DRC führt eine Liste der geschützten Zwinger.

(2) Zuchtstättenabnahme

Nach Teilnahme an 2 Fortbildungsveranstaltungen erfolgt die Abnahme der Zuchtstätte durch den Zuchtwart oder einen Wurfabnahmeberechtigten. Danach kann der Antrag auf internationalen Zwingerschutz (Zwingername) über die Geschäftsstelle des DRC an den VDH gestellt werden. Dieser prüft und gibt an die F.C.I. weiter. Der Antrag auf Zwingerschutz sollte mindestens 6 Monate vor dem ersten geplanten Zuchtvorhaben gestellt sein. Bei Änderung des Wohnsitzes ist eine Zwingerneubesichtigung mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Deckakt beim Zuchtwart zu beantragen.

(3) Haltung der Zuchthunde

Der Züchter ist verpflichtet, seine Hunde und Welpen in bestem Ernährungszustand zu halten, gut zu pflegen, artgerecht und hygienisch unterzubringen und verhaltensgerechte Aufzuchtbedingungen mit menschlichem Kontakt zu schaffen. Es gilt das Tierschutzgesetz in seiner jeweiligen Fassung. 

DRC-Beauftragte sind berechtigt, dies unangemeldet zu überprüfen.
 

§5 Deckakt

(1) Deckrüde

Bei Zuchtzulassungen ohne Auflagen hat der Zuchthündinnenbesitzer freie Wahl unter den zur Zucht zugelassenen Rüden. Wurde bei der Zuchtzulassung eine Auflage erteilt, ist der Züchter verpflichtet, die Auflagen strikt zu beachten. Ausländische Rüden können auf schriftlichen Antrag an die Zuchtkommission verwendet werden, wenn der Züchter vor dem geplanten Deckakt dem Zuchtwart FCI-Ahnentafel, HD- und gegebenenfalls ED-Befund sowie einen gültigen Augenuntersuchungsbefund, Prüfungen etc. vorlegt. Die jeweils gültigen Zuchtbestimmungen sind einzuhalten. Rüden aus anderen, dem VDH angeschlossenen Zuchtverbänden sollen wie DRC Rüden behandelt werden, d.h. sämtliche Bestandteile deren Zuchtzulassung müssen erfüllt sein; eine Zuchtzulassung des Zuchtverbandes muss vorliegen.

Ausländische Rüden sind nur noch genehmigungspflichtig, wenn sie im DRC noch nicht zur Zucht eingesetzt wurden. Für die Einhaltung der Zuchtbestimmungen ist der jeweilige Züchter selbst verantwortlich.

(2) Altersbestimmung

Das Mindestalter für den ersten Deckakt wird für die Hündin auf 20 Monate, das Höchstalter auf fünf Jahre festgelegt. Für den Rüden wird das Mindestalter für den ersten Deckakt auf 12 Monate festgelegt. Maßgebend ist das Alter am Decktag. Am Decktag muss für beide Partner eine gültige Zuchtzulassung und eine gültige Augenuntersuchung vorliegen. 

Mit Vollendung des achten Lebensjahres scheiden Hündinnen aus der Zucht aus. Maßgebend ist das Alter am Decktag. Für Rüden ist keine Altersgrenze festgelegt.

(3) Deckschein

Der Deckscheinvordruck ist rechtzeitig vor dem Deckakt vom Zuchthündinnenbesitzer beim Zuchtwart oder einem Zuchtkommissionsmitglied anzufordern. Dieser ist vom Besitzer des Rüden und vom Zuchthündinnenbesitzer nach erfolgtem Deckakt zu unterschreiben und innerhalb von 8 Tagen vom Zuchthündinnenbesitzer gemäß Verteiler zu versenden.

(4) Aufgaben des Deckrüdenbesitzers

Der Rüdenbesitzer hat über die Deckakte seines Rüden schriftlich Nachweis zu führen (Deckbuch/Zuchtbuch). Das Deckbuch kann jederzeit von der/dem Zuchtwart/in bzw. von der Zuchtkommission zur Einsicht angefordert werden. Deckrüdenbesitzer und Zuchthündinnenbesitzer müssen sich vor dem Deckakt vom Vorliegen einer gültigen Zuchtzulassung und Augenuntersuchung überzeugen, sowie eventuelle Zuchtauflagen beachten. Über Unregelmäßigkeiten muss der/die Zuchtwart/in unterrichtet werden, ggf. darf sogar die Deckung nicht durchgeführt werden. Bei Einsatz von ausländischen Rüden von Nichtclubmitgliedern haftet der Zuchthündinnenbesitzer neben dem Deckrüdenbesitzer, falls es trotz unvollständiger oder unwahrer Angaben zu einer Deckung kommt. 

(5) Künstliche Besamung

Die künstliche Besamung ist vorher bei der Zuchtkommission in Form eines formlosen Antrages zu beantragen. Eine künstliche Besamung darf nur nach dem FCI-Zuchtreglement erfolgen.

(6) Inzestzucht

Paarungen von Verwandten ersten Grades, z.B. Tochter/Vater, Mutter/Sohn oder Geschwisterpaarungen bedürfen der Genehmigung der Zuchtkommission.

 
§6 Der Wurf

(1) Die Wurfmeldung

Züchter müssen Würfe innerhalb von 8 Tagen auf dem Wurfmeldeformular schriftlich melden, ebenso ist das Leerbleiben der Hündin anzuzeigen. Kontrollen durch den DRC sind jederzeit zu ermöglichen. Der Züchter hat dem Deckrüdenbesitzer und dem/der Zuchtwart/in das Ergebnis des Wurfgeschehens innerhalb von drei Tagen bzw. das Leerbleiben der Hündin spätestens zwei Wochen nach dem errechneten Wurftermin formlos mitzuteilen.

(2) Wurfabnahme

Die Wurfabnahme, die Tätowierung und die Eintragung der Welpen darf erst in der 8. Lebenswoche (vom 50. bis 56. Lebenstag) der Welpen erfolgen. Der gesamte Wurf muss im Beisein der Mutterhündin am Wohnsitz und im Beisein des Züchters durch eine/n Wurfabnahmeberechtigte/n abgenommen werden.

Dabei wird ein ausführlicher Wurfabnahmebericht erstellt; der Züchter erhält ein Exemplar dieses Berichtes ausgehändigt. Die Welpen werden zum Zeitpunkt der Wurfabnahme tätowiert, sollten schutzgeimpft (SHL-P) und müssen mehrfach (mindestens 4 x) entwurmt sein. Die Schutzimpfung ist durch einen internationalen Impfpaß zu belegen. Bei erfolgter Impfung nach der Wurfabnahme muss eine tierärztliche Bescheinigung nachgereicht werden. Die Abgabe der Welpen ist ab dem Tag der Vollendung der 8. Lebenswoche nur nach erfolgter Schutzimpfung erlaubt. Ein Verkauf an den Handel bzw. eine Abgabe zur Kaufvermittlung durch Dritte wird mit Ausschluß und Zuchtbuchsperre geahndet. Näheres zur Wurfabnahme ist in der Wurfabnahmeordnung geregelt. 

(3) Kaiserschnitt

Nach einem zweiten Kaiserschnitt ist die Hündin von weiterer Zucht auszuschließen.

(4) Zahl der Würfe

Eine Hündin darf insgesamt nicht mehr als 4 Würfe großziehen. In einem Zwinger dürfen nicht mehr als zwei Würfe gleichzeitig großgezogen werden. Hündinnen dürfen innerhalb von 24 Monaten maximal zwei Würfe aufziehen, vom Decktag des ersten Wurfes gerechnet.

(5) Belegen der Hündin

Hündinnen dürfen - sofern keine Zuchtsperre vorliegt - in 24 Monaten maximal 2 Würfe aufziehen, vom Decktag des ersten Wurfes gerechnet.
 
 
§7 Zuchtbuch

(1) Grundlagen

Zuchtbücher sind wesentliche Grundlagen der Rassehundezucht. Ihr Informationsgehalt soll so umfassend wie möglich sein.

(2) Inhalt

Die wesentlichen Daten der Zuchtbücher müssen in den Ahnentafeln geordnet wiedergegeben werden. Für einen Wurf müssen mindestens angegeben sein:

Zwingername, Name und Anschrift des Züchters, Wurftag der Welpen, Kaiserschnitt, Namen und Zuchtbuchnummern der Eltern und Großeltern sowie deren Gesundheitsstatus (HD, ED, Augen), Geschlecht, Name, Tätowiernummern der Welpen.

(3) Eintragung

Bei Eintragung in das Zuchtbuch müssen bei den Vorfahren mindestens drei Generationen nachgewiesen werden, die in vom VDH oder der FCI anerkannten Zuchtbüchern eingetragen sind und neben den Namen und Zuchtbuchnummern Eintragungen über Tätowierungen, abgelegte Leistungsprüfungen, Siegertitel und Zuchtzulassungen aufweisen.

(4) Herausgabe von Zuchtbüchern

Gedruckte Zuchtbücher sollen nach Möglichkeit jedes Jahr herausgegeben werden.

§8 Ahnentafeln / Abstammungsnachweise

(1) Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise, die vom Zuchtbuchführer/in als mit den Zuchtbucheintragungen identisch gewährleistet werden. Ahnentafeln sind deutlich mit dem Emblem des VDH, gegebenenfalls des JGHV und der F.C.I. gekennzeichnet.

(2) Ahnentafeln bleiben Eigentum des DRC. Besitzrecht an der Ahnentafel hat der Eigentümer des Hundes. Das Besitzrecht an der Ahnentafel kann auch ein Pfandgläubiger während der Dauer des Pfandverhältnisses oder ein Mieter einer Hündin zu Zuchtzwecken während der Dauer des Mietvertrages haben.

(3) Eigentumswechsel am Hund sind auf der Ahnentafel mit Namen und Adresse, Ort, Datum und Unterschrift des Verkäufers zu bestätigen.

(4) In die Ahnentafel der Zuchthündin sind die Wurfdaten und Wurfstärken incl. Kaiserschnitt einzutragen. Bei der Ausstellung von Zweitschrift-Ahnentafeln sind diese Daten zu übernehmen.

(5) Der DRC kann die Vorlage der Ahnentafeln jederzeit verlangen, um Eintragungen zu überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen. Unrichtige oder gefälschte Ahnentafeln sind für ungültig zu erklären und einzuziehen.

(6) Eintragungen aus den Ahnentafeln der Ahnen können nur bis zur Wurfeintragung der Welpen durch die Zuchtbuchstellen übernommen werden; nach Wurfeintrag erworbene Titel und Leistungszeichen der Ahnen werden auch später nicht nachgetragen.

(7) Die Welpen eines Wurfes erhalten Namen mit demselben Anfangsbuchstaben.

(8) Die DRC-Züchter sind verpflichtet, alle Würfe und alle Welpen der Zuchtbuchführung zur Eintragung zu melden. Auch Würfe, bei denen die Zuchtzulassung nicht vorlag oder die nicht zulässig waren, werden in das Zuchtbuch eingetragen.
 

§9 Zuchtarten

(1) Der DRC betreibt eine Standardzucht und eine jagdliche Leistungszucht. Die Ahnentafeln für Standardzucht und jagdliche Leistungszucht werden farblich unterschieden und als solche gekennzeichnet. Welpen aus Standardzucht und jagdlicher Leistungszucht werden als solche in das Zuchtbuch eingetragen. 

(2) Für jagdliche Leistungszucht müssen für beide Elterntiere mindestens eine der folgenden Prüfungen nachgewiesen werden: BLP, RGP des DRC, HZP, VGP des JGHV, VPS. 
Für ausländische Hunde gilt: Es muss eine Bescheinigung zum Start in der Gebrauchshundeklasse vorgelegt werden. Für Nicht-FCI-Länder werden entsprechende Prüfungen später definiert.

(3) Für die jagdliche "Elitezucht" (die Bezeichnung wird noch genauer durch die Zuchtkommissionen definiert) müssen für beide Elterntiere und alle Großeltern mindestens eine der folgenden Prüfungen nachgewiesen werden: BLP, RGP des DRC, HZP, VGP des JGHV, VPS. 
Für ausländische Hunde gilt: Es muss eine Bescheinigung zum Start in der Gebrauchshundeklasse vorgelegt werden. Für Nicht-FCI-Länder werden entsprechende Prüfungen später definiert.

(4) Alle Zuchten, die nicht unter diese Kriterien fallen, gelten als Standardzucht.